Berlin, den 29.01.2009: Das Landgericht München I hat unserem Mandanten, der einen Wertpapiersparvertrag über Aktien der Deutschen Beamtenvorsorge Immobilienholding AG mit der C&H (Rechtsvorgängerin der SECI) geschlossen hatte, in vollem Umfang Schadensersatz gegen dieses Unternehmen zugesprochen. Mit diesem Urteil festigt sich weiter die Rechtsprechung gegen die SECI, nachdem bereits mehrere Gerichte in Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen Urteile zugunsten der durch uns vertretenen geschädigten DBVI-Anleger erlassen haben.
Der Fall
Im März 1998 unterschrieb unser Mandant einen Anschlussvertrag, mit dem er die Aktien der Deutschen Beamtenvorsorge Immobilienholding AG (DBVI) aus seinem zuvor abgelaufenen „Wertpapier-Sparvertrag für vermögenswirksame Leistungen“ in den neuen Vertrag einbrachte. Dabei handelte es sich um insgesamt 706 Aktien aus beiden Verträgen im Wert von 7141,01 €.
Unser Mandant erwarb diese Anlage vor allem deshalb, weil die Aktien gegen etwaige Kursverluste durch eine 100%ige Kapitalgarantie gesichert sein sollten.
Mit einem Rundschreiben vom 12.07.2006 teilte die SECI ihm völlig überraschend mit, dass bei der DBVI ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten sei, was zu einem erheblichen Wertverlust seines Aktiendepots führen könne. Die Werthaltigkeit der ihm zugesicherten Kapitalgarantie hänge im Übrigen von der zukünftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der SECI ab. Damit war unserem Mandanten klar, dass die Garantie in Frage stand. Er verlangte deshalb die Rückabwicklung des Vertrages und vollen Schadenersatz.
Die Entscheidung
Das Landgericht München I sprach unserem Mandant vollen Ersatz des Anlageschadens zu. Die SECI sei selbst Vertragspartnerin des Garantie- und Aktienbezugsvertrages als Bestandteil des Wertpapier-Sparvertrages geworden und hafte wegen Verletzung ihrer Vertragspflichten aus dem Garantie- und Aktienbezugsvertrag, da sie keine ausreichenden Rückstellungen zur Absicherung des Risikos (Garantie) gebildet habe. Diese Verpflichtung habe während der gesamten Vertraglaufzeit bestanden. Spätestens nach dem Versagungsvermerk für den Jahresabschluss durch die Firma Ernst & Young und dem „Gutachten hinsichtlich der Sachgerechtigkeit der Risikomessung“ der Deutschen Bundesbank sei klar gewesen, dass die SECI ihrer Pflicht nicht annähernd nachkam.
Die SECI hafte abgesehen von der wirksamen außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, da sie von Anfang an nicht die Absicht gehabt hätte, ausreichend Rückstellungen zu bilden, um die Zusage einer 100%igen Kapitalgarantie erfüllen zu können. Die im Prozess vorgelegten Unterlagen belegen, dass sich die SECI ihren Garantieverpflichtungen entziehen wollte.
Das Gericht verurteilte deshalb die SECI zur Rückzahlung der geleisteten Monatsbeiträge für die Vermögenswirksamen Leistungen nebst Zinsen an unseren Mandanten. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung unseres Mandanten muss ebenfalls die SECI zahlen.
Landgericht München I, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 22 O 8878/08
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Leseempfehlung
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag vom 09.07.2008 „Erfolg für unsere Mandanten: OLG München verurteilt SECI GmbH wegen sittenwidriger Schädigung zur Schadenersatzzahlung“.
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