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Das neue Forderungssicherungsgesetz – eine Hilfe für Handwerker
23.12.2008

Forderungsausfälle führen zu Insolvenzen
Die wirtschaftliche Lage vieler Handwerksunternehmer als Auftragnehmer und Subunternehmer hat sich in den letzten Jahren permanent verschlechtert. Vor allem in der Baubranche führen Forderungsausfälle zu einer steigenden Zahl von Insolvenzen. Um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten, waren dringend gesetzgeberische Maßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsmoral notwendig.

 

Sicherung der Forderungen durch ein spezielles Gesetz
Der Bundesrat brachte daher bereits im Februar 2006 einen Gesetzentwurf mit dem Titel „Forderungssicherungsgesetz“ auf den Weg, das der Bundestag schließlich am 23.10.2008 mit Änderungen verabschiedet hat. Mit diesem Gesetz sollen Handwerker künftig schneller zu ihrem Geld kommen, sodass vor allem kleine und mittelständische Betriebe nicht durch eine schlechte Zahlungsmoral in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Zum einen sichert das Gesetz Handwerksbetrieben effektiv deren Werklohnforderungen und zum anderen erleichtern die verfahrensrechtlichen Vorschriften die Titelerlangung.
Das Gesetz tritt am 01.01.2009 in Kraft.

 

Neuerungen im Überblick
Das Forderungssicherungsgesetz enthält vor allem folgende Neuerungen:

  • schnellere Abschlagzahlungen 
  • Durchgriffsrechte der Nachunternehmer
  • niedrigerer „Druckzuschlag“
  • Sicherheitsleistungen einklagbar
  • Verschärfung des Bauforderungssicherungsgesetzes

 

Schnellere Abschlagzahlungen
Der Werkunternehmer kann künftig Abschlagszahlungen bereits fordern, bevor das Werk vollständig errichtet ist. Das Erfordernis einer „abgeschlossenen Leistung“ entfällt, auch eine Fertigstellungsbescheinigung ist nicht erforderlich. Während bislang nur ein Anspruch auf Abschlagszahlungen für die Vorausleistung von Material und die Herstellung in sich abgeschlossener Teile eines Werkes bestand, kann der Auftragnehmer nunmehr Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber durch die Leistung bereits einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden!
Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, dann ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs bei Verträgen über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zu leisten.

 

Durchgriffsrechte der Nachunternehmer
Der Subunternehmer (Bauhandwerker) kann nunmehr seinen Anspruch auf Werklohn unter erleichterten Voraussetzungen realisieren. Denn seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) darf er geltend machen, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde bzw. als abgenommen gilt. Die Zahlung kann also nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht separat abgenommen hat.

 

Druckzuschlag
Der „Druckzuschlag“ (Betrag, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen) beträgt künftig nur noch das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten und nicht mehr mindestens das Dreifache.

 

Anspruch auf eine Sicherheitsleistung
Der Bauhandwerker verfügt durch das Forderungssicherungsgesetz über einen echten, einklagbaren Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung. Bereits nach einer einmaligen erfolglosen Fristsetzung steht ihm jetzt ein direktes Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht zu. Kommt es zur Vertragsauflösung, hat der Unternehmer nicht nur einen Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Vergütungsanteil, sondern auch auf seinen entgangenen Gewinn.
Hinweis: Verbraucher müssen keine Sicherheit leisten.

 

Verschärfung des Bauforderungssicherungsgesetzes
Wer Baugeld zweckentfremdet, wird nach dem Bauforderungssicherungsgesetz bestraft. Das Forderungssicherungsgesetz verschärft dieses Gesetz, indem es den Begriff „Baugeld“ erweitert. Jede Abschlagszahlung, die ein Hauptunternehmer/Generalunternehmer erhält, gilt künftig als Baugeld. Dieses Geld darf nicht für andere Belange (Verwaltungskosten, Verbindlichkeiten aus anderen Baustellen) verwendet werden, sondern es dürfen damit nur die auf der konkreten Baustelle beschäftigten Unternehmer, Lieferanten etc. bezahlt werden.
Außerdem wird auf die Pflicht zur Führung eines Baubuchs verzichtet und stattdessen eine Beweislastumkehr eingeführt. Das heißt, künftig trägt der Baugeldempfänger die Beweislast für dessen korrekte Verwendung.

 

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Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

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23. Mai 2012 - 15:18
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