Berlin, den 23.12.2008: Das Amtsgericht Westerburg hat mit Urteil vom 04.12.2008 die Klage der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG (DFO) gegen einen von unserer Kanzlei vertretenen DBVI-Anleger (Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG) abgewiesen.
Der Fall
Unser Mandant ist Gesellschafter der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG. Er erbrachte als Anleger des Fonds seine Beteiligung in monatlichen Raten. Auf Grund der Meldungen über die wirtschaftliche Situation des Fonds beendete er seine Ratenzahlung an die Gesellschaft, woraufhin die DFO schließlich gegen unseren Mandanten auf Weiterzahlung der Raten klagte.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied zu Gunsten unseres Mandanten, da der Gesellschaftsvertrag die Herabsetzung der Beteiligung auf den bisher angesparten Betrag vorsieht, wenn der Anleger mit mehr als fünf monatlichen Raten im Zahlungsrückstand ist und diesen Rückstand nicht bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres ausgleicht. Dazu heißt es im Urteil wörtlich:
„Der Abbruch des Einzahlungsplans ist in § 17 Nr. 6, 3. und 4. Absatz der Neufassung des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorgesehen, ohne dass besondere Bedingungen in der Person des Anlegers genannt werden. Nach Auffassung des Gerichts sind die Parteien an diese eindeutige Regelung gebunden, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Regelung beabsichtigt war oder eventuell im Widerspruch zu anderen Regelungen des Gesellschaftsvertrages steht, weil Unklarheiten zu Lasten der Klägerin gehen.“
Amtsgericht Westerburg, Urteil vom 04.12.2008, Az.: 23 C 136/08
Der Kommentar
Das Gericht hat unsere Rechtsauffassung bestätigt: Die Einstellung der Zahlungen an den Fonds führt also zweifelsfrei zur Herabsetzung der Beteiligung auf die bisher angesparte Einlage ohne das dafür weitere Voraussetzungen wie z.B. die wirtschaftliche Not des Anlegers erforderlich sind. In Erwartung der Rechtskraft des Urteils können wir Anlegern daher empfehlen, ihre Ratenzahlung bis auf Weiteres einzustellen, um so unproblematisch und wirtschaftlich günstig ihren Schaden zu begrenzen, der ihnen mit ihrer Anlage droht.
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