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Versicherungen >> Krankenversicherung
Lasikoperation: Private Krankenversicherung muss Kosten übernehmen
23.12.2008

Berlin, den 23.12.2008: Wir haben vor dem Amtsgericht Hannover für unseren Mandaten die die Übernahme der Kosten für seine LASIK-Augenoperation bei seiner privaten Krankenversicherung erstritten.

 

Der Fall
Unser Mandant ist auf beiden Augen kurzsichtig und hat zudem einen Astigmatismus auf beiden Augen. Er unterzog sich deshalb einer Laser-Augenoperation (LASIK = Laser in situ Keratomeleusis). Die Fehlsichtigkeit wurde durch die Operation allerdings nicht vollständig behoben.
Seine private Krankenversicherung erkannte zwar an, dass die Fehlsichtigkeit eine bedingungsgemäße Krankheit i.S.v. § 1 Abs. 1 MB/KK94 (Musterbedingungen 1994 - Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung) ist und die Lasikoperation eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung darstellt, bestritt aber, dass diese Operation eine notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen sei. Aus diesem Grund lehnte die Versicherung auch die Übernahme der Kosten ab.
Unser Mandant verklagte deshalb die Versicherung auf Zahlung der Kosten.

 

Die Entscheidung
Das Amtsgericht Hannover sieht die medizinische Notwendigkeit einer Lasikoperation für gegeben, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Planung und Behandlung vertretbar war, die Maßnahmen als medizinisch notwendig anzusehen. Von einer Vertretbarkeit sei auszugehen, wenn eine Behandlung zur Verfügung steht, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegen zu treten.
Eine Lasikoperation sei geeignet, die Fehlsichtigkeit vollständig zu beheben. Dass bei unserem Mandanten eine gewisse Kurzsichtigkeit zurückgeblieben ist, sei für die Entscheidung ohne Belang, denn durch die Operation ist zumindest eine Minderung der Fehlsichtigkeit eingetreten.
Das Tragen einer Brille sei eine zweifelhafte Alternative, da durch sie die Fehlsichtigkeit nur für die Zeit des Brillentragens behoben werde. Aber selbst wenn man das Tragen einer Brille als gleichwertige Heilmethode zur Lasik ansehe, sei den Versicherungsbedingungen ein „Prinzip der Nachrangigkeit“ nicht zu entnehmen. Daher sei es Sache des Versicherungsnehmers die Therapie auszuwählen und bestehende Risiken für sich gegeneinander abzuwägen. So lautete das Urteil: Die Private Krankenversicherung wird verurteilt, ihrem Versicherungsnehmer die Kosten für die Laser-Operation zu erstatten.

 

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 19.11.2008, Az.: 520 C 6328/08

 

Kommentar
Immer wieder gibt es Streit um die Übernahme der Kosten für Heilbehandlungen und Hilfsmittel durch die private Versicherung. Das betrifft leider auch die LASIK-Operationen, die seit 1991 praktiziert werden und vom Berufsverband der Augenärzte Deutschlands als Verfahren zur Korrektur von Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit und Hornhautverkrümmung anerkannt sind. Im Übrigen stellte das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich klar, dass Kostengesichtspunkte bei der Beurteilung der medizinisch notwendigen Heilbehandlung keine Rolle spielen dürfen.
Unsere Expertin für das Recht der privaten Krankenversicherungen, Rechtsanwältin Jana Meister, dazu: „Grundsätzlich muss jeder Einzelfall zunächst unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen geprüft werden, um festzustellen, ob ein Versicherungsnehmer Anspruch auf die Kostenübernahme durch die Versicherung hat. Das vorliegende Urteil zeigt, dass Versicherte keineswegs chancenlos sind, die Kosten für die Übernahme ihrer Laser-Augen-Operationen von ihrer privaten Krankenversicherung erstattet zu bekommen.“

 

Verweigert Ihnen Ihre Private Krankenversicherung die Kostenübernahme bei einer Heilbehandlung, dann lassen Sie Ihre Ansprüche und Erfolgsaussichten im Rahmen unserer 50 Euro-Erstberatung prüfen.


Ansprechpartner:

Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


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10. Februar 2012 - 19:50
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