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Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Capital Advisor Fund II: Erneut bewertet Gericht die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft und ermöglicht Rückabwicklung
24.11.2008

Berlin, den 24.11.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Anleger des Capital Advisor Fund II (CAF II) über ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.09.2008 (Az.: 2 O 209/08), das die Widerrufsbelehrung auf dem Zeichnungsschein als inhaltlich unvollständig bewertet.

 

Widerrufsbelehrung falsch – Widerruf weiterhin möglich
Wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das heißt, auch heute noch ist ein Widerruf des Erwerbs von Anteilen des Capital Advisor Fund II möglich. Damit können Anleger, die diese Geldanlage gezeichnet haben, sich von dieser weitgehend verlustarm „verabschieden“. Vor allem für jene Anleger, die noch einen Kredit zum Erwerb dieser Anlage aufgenommen haben, dürfte dieses Urteil interessant sein.

 

Auch Widerrufsbelehrung des Multi Advisor Fund I GbR ist problematisch
Die Widerrufsbelehrung der Multi Advisor Fund I GbR ist nahezu identisch mit der der Capital Advisor Fund II GbR. Sie gleichen sich in ihrer äußeren Gestalt und sind inhaltlich identisch. Daher halten wir eine Übertragung der Rechtsprechung zur Capital Advisor Fund II GbR auf die Multi Advisor Fund I GbR für geboten. Auch hier wäre dann eine Rückabwicklung der Anlage wegen falscher Widerrufsbelehrung möglich.

 

Widerruf führt zur Rückabwicklung der Beteiligung
Anleger des Capital Advisor Fund II müssen ihre Verträge wirksam widerrufen, um von weiteren Einlagezahlungen befreit zu werden. Sie haben dann einen Anspruch auf Auszahlung des Verkehrswertes ihrer Beteiligung. Wir raten deshalb sowohl allen Anlegern des Capital Advisor Fund II als auch des Multi Advisor Fund I, ihre Verträge anwaltlich überprüfen zu lassen.

 

Unser Angebot
Wir prüfen, ob Sie Ihre Beteiligung an dem Capital Advisor Fund II oder an dem Multi Advisor Fund I rückabwickeln können.
Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht geben Ihnen für 50 Euro eine Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten!

 

Rechtsschutzversicherung
In vielen Rechtsschutzpolicen sind Streitigkeiten aus dem Kauf von Geldanlagen mitversichert. Das Kostenrisiko trägt dann die Versicherung, d.h. die Rechtsschutzversicherung muss für die Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen.
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.

Leseempfehlung
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag vom 6.8.2008 „Capital Advisor Fund II GbR: Anleger können Beteiligung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen“.
 


Ansprechpartner:

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


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10. Februar 2012 - 20:39
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