HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Containerfonds
Hotel- und Ferienparkfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Fremdwährungsdarlehen
Vermögensverwaltung
Immobilie und Grundstück
Bauen
Baumängel
WEG-Auseinandersetzung
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Versicherungen >> Hausratversicherung
Hausratversicherung: Versicherung auch bei verspäteter Übergabe der Stehlgutliste an die Polizei zur Leistung verpflichtet
4.11.2008

Berlin, den 04.11.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Pflicht der Versicherung, den Versicherten, der ihr den Schadensfall rechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen. Er ist darüber zu belehren, dass er bei Verletzung dieser Obliegenheit den Versicherungsschutz verlieren kann.

 

Der Fall
Während ihrer Abwesenheit wurde in die Wohnung der Versicherten eingebrochen. Nach ihrer Rückkehr meldete sie ihrer Versicherung den Schadenfall und erhielt daraufhin ein Formular für die Schadenanzeige. Dabei wurde sie gebeten, alle in der Schadenmeldung aufgeführten Fragen, u.a. zur Polizeidienststelle, welcher der Schaden gemeldet wurde, zu beantworten und ein Schadensverzeichnis zu erstellen.  Ein Hinweis, das Schadensverzeichnis unverzüglich auch bei der Polizei einzureichen, war weder im Anschreiben noch im Formular für die Schadenanzeige enthalten.
Das ausgefüllte Formular nebst einer Liste der abhanden gekommenen Gegenstände übersandte die Versicherte ihrer Versicherung. Erst einen Monat später legte sie diese Liste auch der Polizei vor. Ein von der Versicherung beauftragte Schadenregulierer traf dann mit der Versicherten eine unter Vorbehalt der Zustimmung der Versicherung stehende Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung. Die Versicherung beantragte daraufhin Einsicht in die Ermittlungsakten und lehnte Leistungen ab, weil die Versicherte entgegen der vereinbarten Obliegenheit in den Versicherungsbedingungen der Polizeidienststelle nicht unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen eingereicht habe.

 

Die Entscheidung
Der BGH entschied, dass die Versicherung sich nicht von ihrer Leistungsverpflichtung wegen Verletzung der Obliegenheitspflichten ihrer Versicherten befreien könne. Die Versicherung hätte die Versicherte auf die Obliegenheit, der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen, und die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit hinweisen müssen.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2008, Az.: IV ZR 317/05

 

Der Kommentar
Mit diesem Urteil hat der BGH im Interesse der Versicherten eine rechtsfortbildende Entscheidung getroffen. Lehnten bislang die Oberlandesgerichte eine generelle Hinweis- und Belehrungspflicht in vergleichbaren Fällen gegenüber ihren Versicherten überwiegend ab, so können Versicherte nunmehr in einem solchen Fall Leistungen von ihrer Versicherung fordern.  Die Versicherung ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherten auf typische, den Versicherungsschutz gefährdende Versäumnisse und Fehler hinzuweisen. Ein solcher Hinweis findet sich im „Kleingedruckten“ so mancher Versicherungsgesellschaft. Unterlässt die Versicherung den gebotenen Hinweis, so handelt sie rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich dann auf ihre Leistungsfreiheit beruft.

 

Unser Angebot
Wir helfen Ihnen, wenn Ihre Hausratversicherung die Schadensregulierung ablehnt.
Unsere auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwälte geben Ihnen für 50 Euro eine Ersteinschätzung über Ihre Ansprüche und Erfolgsaussichten!


Ansprechpartner:

Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


Fordern Sie einen Kurzfragebogen zur Prüfung Ihres Problems an!

Name, Vorname
E-Mail-Adresse
Wünschen Sie vorab einen Rückruf zur Besprechung Ihres Problems, dann teilen Sie uns bitte Ihre Telefonnummer mit.
Telefon

Wir senden Ihnen den Fragebogen kostenlos und unverbindlich!

Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.



>> mehr zum Thema Hausratversicherung
10. Februar 2012 - 20:36
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema