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Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung bei Vermittlung einer Kapitalanlage
23.10.2008

Mit Urteil vom 12.07.2007 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlagen überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann und der Vermittler Risiken nicht abweichend vom Prospekt darstellt und mit seinen Erklärungen kein Bild zeichnet, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Hierbei trägt der Zeichner einer Vermögensanlage, der den Anlagevermittler auf Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung in Anspruch nimmt, für die Behauptung, vom Vermittler keinen - Risikohinweise enthaltenden - Anlageprospekt erhalten zu haben, die Beweislast.

 

Allerdings können sich die Finanzdienstleister in Schadensersatzprozessen nicht einfach auf die vielfach unterschriebenen Bestätigung über die Aushändigung des Prospektes berufen und eine etwaige Risikoaufklärung als bewiesen erachten.
 
Urteil des Oberlandesgerichts München
Mit dieser Beweislastfrage hatte sich auch das OLG München zu befassen. Mit Urteil vom 2.06.2008 verurteilte das Oberlandesgericht dort die beratende Bank zu Schadensersatz und zur Freistellung von Kreditverbindlichkeiten des Anlegers, der sich auf Anraten der Bank an einem Medienfonds beteiligt hatte. Das Oberlandesgericht gelangte zu dem Schluss, dass die beklagte Bank den Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage und darüber aufgeklärt hat, dass erhebliche Innenprovisionen gezahlt worden sind. Nach durchgeführter  Zeugeneinvernahme gelangte das Oberlandesgericht zu der  Überzeugung, dass dem Anleger der Prospekt nicht rechtzeitig ausgehändigt worden ist und erachtete die gegenteiligen Angaben des Zeugen weder für glaubwürdig noch für glaubhaft, da keinerlei nachvollziehbare Gründe dafür zu erkennen waren, aus welchen Gründen der Zeuge glaubte, sich nach mehreren Jahren an die Aushändigung des Prospektes noch erinnern zu können.

 

Zum gleichen Ergebnis gelangte auch das Landgericht Berlin in einem Verfahren, in dem der Anleger um Schadensersatz im Zusammenhang an dem geschlossenen Immobilien- und Aktienfonds „actio (plus KG K. u. K. Grundverwaltungs- GmbH & Co." (ehemals „BOTAG Vorsorge-Fonds 78") stritt. In diesem Verfahren behauptete der Anleger, dass es der Berater unterlassen habe, darüber aufzuklären, dass der vermeintlich reine Immobilienfonds sein Kapital zu einem Großteil in einen Aktienfonds investiere. Weil der Anleger diese Information mangels Aushändigung des Emissionsprospektes vor Abschluss der Beteiligung nicht in Erfahrung bringen konnte, verurteilte das Landgericht Berlin das Vertriebsunternehmen zu Schadensersatz. Zugleich wurde der Anleger gegenüber der finanzierenden Bank aus der noch offenen - und die Beteiligung finanzierenden – Darlehensschuld freigestellt. Wie schwierig ein solcher Beweis über die Nichtaushändigung des Prospekts allerdings zu führen ist, zeigt sich daran, dass die Entscheidung des Landgerichts Berlin von der höheren Instanz aufgehoben und zu Lasten des klagenden Anlegers entschieden wurde.

 

Der Umstand, dass der Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist allerdings kein Freibrief für den Vermittler, Risiken hiervon abweichend darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Ein Vermittler haftet daher auf Schadensersatz, wenn er jährliche Ausschüttungen entgegen den Prospektangaben als garantiert darstellt und eine Veräußerung des Fondsanteils nach einem Jahr ohne jeglichen Verlust als sicher hinstellt.

 

Fazit: Der Nachweis einer zum Schadensersatz verpflichtenden Falschberatung ist regelmäßig schwierig. Wir helfen Ihnen mit unserem Fachwissen dabei, diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, die Ihnen ein erfolgreiches außergerichtliches, wenn nötig gerichtliches, Vorgehen ermöglichen. Wir bieten im Rahmen unseres 50-Euro-Erfolgs-Check an, Ihnen Gewissheit über Ihre Chancen und Ihr Kostenrisiko bei einem Rechtsstreit zu geben.


Ansprechpartner:

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 15:09
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