Berlin, den 11.09.2008. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Landgerichts München I, in dem sich das Gericht mit dem geschuldeten Schallschutz bei Vereinbarung der DIN 4109 Tabelle 3 in einer Baubeschreibung auseinandersetzt.
DIN 4109 Tabelle 3 entspricht nicht (mehr) den anerkannten Regeln der Technik
Die Tabelle 3 der DIN 4109 betrifft den „Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Schallübertragung aus einem fremden Wohn- oder Arbeitsbereich; Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung“. In dieser Tabelle sind die Schallschutzanforderungen erfasst.
Das Landgericht München bestätigt die mittlerweile gängige Rechtsprechung, dass der geschuldete Schallschutz durch Auslegung des gesamten Vertrages in Zusammenschau mit dem Verkaufsprospekt ermittelt werden muss. Das gilt auch dann, wenn in der Baubeschreibung ausdrücklich ausgeführt ist, dass die Werte der DIN 4109, Tabelle 3 maßgeblich sind.
Die Mindestschalldämmmaße der DIN 4109 Tabelle 3 (1989) entsprechen – so die Richter - nicht den anerkannten Regeln der Technik und selbst für eine einfache Wohnung nicht dem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard, sondern markieren nur die Grenze zum Unzumutbaren.
Landgericht München I, Urteil vom 25.07.2008, Az.: 18 O 2325/08
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