Wird zur Behebung von Baumängeln der zeitweilige Auszug aus dem Eigenheim notwendig, kann von der Baufirma Ersatz der Hotelkosten verlangt werden. Das gilt sogar dann, wenn der Hauseigentümer – weil er den Schaden nicht beseitigen lässt – die Hotelunterbringung gar nicht in Anspruch nimmt.
Dies entschied der BGH, der den Besitzern eines Reihenhauses Recht gab, die nach dem Einzug Risse in den Fußbodenfliesen festgestellt hatten. Sie machten das verantwortliche Bauunternehmen regresspflichtig. Weil eine Neuverlegung des Estrichs notwendig war, sprachen ihnen die Richter auch 6.300 DM (3.220 €) für einen dreiwöchigen Hotelaufenthalt zu. Dieser Anspruch entstehe unabhängig davon, ob die Kosten tatsächlich anfielen. Denn der Geschädigte könne alle für die Mängelbeseitigung „erforderlichen“ Aufwendungen geltend machen und müsse in die Lage versetzt werden, den Schaden ohne Vermögenseinbuße zu beseitigen. Was er letztlich mit dem Geld mache, unterliege seiner Dispositionsfreiheit.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2003, Az.: VII ZR 251/02