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Geldanlagen >> Unternehmensbeteiligungen
Albis Finance AG: Anleger haben uns beauftragt, ihre Ansprüche zu prüfen
28.8.2008

Berlin, den 28.08.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte prüft im Auftrag von Anlegern der Albis Finance AG - vormals Nord Lease AG/Lease Fonds III – deren Ansprüche auf Rückzahlung ihrer geleisteten Einlagen sowie ihre Freistellung von weiteren Zahlungs-, Nachschuss- und Ratenzahlungsverpflichtungen.

 

Anleger in Sorge
Die ALBIS Leasing AG (ISIN DE0006569403/ WKN 656940) – zu 95% an der Albis Finance AG beteiligt - gab im April diesen Jahres die Zahlen zum Geschäftsjahr 2007 bekannt. Das Konzernjahresergebnis fiel mit minus 39,3 Mio. Euro, wovon minus 26,1 Mio. auf Anteile von Fondskommanditisten entfallen, deutlich negativ aus. Der Hauptversammlung wurde daraufhin vorgeschlagen, für das Jahr 2007 keine Dividende auszuschütten.
Diese Informationen waren für unsere Mandanten Anlass, die möglichst verlustfreie Beendigung ihrer Beteiligung an diesem Unternehmen prüfen zu lassen.

 

Risiken und Nachteile für atypisch stille Gesellschafter
Risiko Nr. 1: Totalverlust der Einlage
Anleger atypisch stiller Beteiligungen sind am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt. Sie haben als Mitunternehmer jedoch keine Mitwirkungs- und Mitgestaltungsrechte und können somit auch keinen Einfluss auf die Verwendung ihrer Einlage nehmen.

 

Risiko Nr. 2: Unüberschaubare Haftung
Da die Beteiligung meist wahlweise in der Form einer Einmal- oder einer Rateneinlage erbracht wird, ahnen die meisten Anleger bei der mitunter monatlich geringen finanziellen Belastung nicht, dass sie mit ihrer Unterschrift unter dem Beitrittsformular sofort in Höhe der Beteiligung haften, obwohl sie vielleicht erst  100 Euro eingezahlt haben. Unter Umständen haften die Anleger im Falle der Insolvenz des Unternehmens auch noch auf Grund einer Nachschusspflicht zusätzlich über die eigentliche Einlage hinaus. So kann von ihnen noch Geld verlangt werden, selbst wenn auch dessen Verlust schon absehbar ist.
 
Nachteile
Die Verträge, die Anleger atypisch stiller Beteiligungen eingehen, haben zumeist eine recht lange Laufzeit. Während dieser Zeit – in der das Unternehmen in eine Schieflage oder sogar in die Insolvenz geraten kann – steht den Anlegern nach den Vertragsbedingungen kein ordentliches Kündigungsrecht zu.

Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten
Jeder Anleger ist vor seinem Beitritt zu einer atypisch stillen Gesellschaft

  • zutreffend über das Beteiligungsmodell,
  • über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind sowie
  • über die allgemeinen Risiken einer atypisch stillen Beteiligung sowie die speziellen Risiken der angebotenen Beteiligung zutreffend, verständlich und vollständig

aufzuklären.

 

Schadenersatzansprüche bei Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten
Ist der Anleger bei dem Werbegespräch getäuscht oder nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt worden ist, haftet die Aktiengesellschaft dem Anleger auf Schadensersatz. Sie hat ihn dann so zu stellen, als hätte er den Beteiligungsvertrag nie abgeschlossen. Folglich muss sie ihm dann ohne Rücksicht auf die zwischenzeitlich eingetretenen Verluste seine Einlagezahlungen in voller Höhe zurückerstatten. Gleiches gilt für das Beratungsunternehmen.

 


Ansprechpartner:

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Unternehmensbeteiligungen
23. Mai 2012 - 15:02
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