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Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Capital Advisor Fund II GbR: Anleger können Beteiligung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen
6.8.2008

Berlin, den 06.08.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Anleger des Capital Advisor Fund II (CAF II) über ein Urteil des Landgericht Leipzig zu den Konsequenzen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung dieser Beteiligung.

 

Der Einstieg
Die Capital Advisor Fund II wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Mai 2006 mit dem erklärten Ziel gegründet, mit den Einlagen der Gesellschafter (Anleger) in Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen sowie Wertpapier- und Hedgefonds zu investieren. Vor allem Kleinanleger wurden damit geworben, „einen ergänzenden Baustein für eine private Altersversorgung oder für den langfristigen Vermögensaufbau“ erwerben zu können.
Mit wenig Risiko sollten sie eine hohe Rendite erzielen. Tatsächlich erwies sich diese Gesellschaftsbeteiligung risikoreicher und renditeärmer als die Prospekte und Vermittler den Anlegern Glauben machen wollten.

 

Der Ausstieg
Die meisten Anleger dürften es angesichts der Geschäftsentwicklung dieser Gesellschaft sehr bereut haben, dem Capital Advisor Fund II beigetreten zu sein. Oft ist es schwierig, aus einer Kapitalanlagebeteiligung weitgehend verlustarm auszusteigen, wenn sie eine enttäuschende oder gar katastrophale Entwicklung genommen hat. Viele Anleger zahlen dann über Jahre oder Jahrzehnte vertragstreu ihre Raten, obwohl sie davon ausgehen müssen, dass dieses Geld am Ende verloren ist. Besonders hart trifft es dabei Anleger, die für ihre Beteiligung auf Anraten des Vermittlers noch einen Kredit bei der Bank aufgenommen haben. Dann ist der Verlust durch die zusätzlichen Zinszahlungen besonders hoch. Doch Anleger des Capital Advisor Fund II haben dank eines Urteils des LG Leipzig vom 21.12.2007 (Az.: 7 O 2414/07) eine gute Chance, ihre Beteiligung glimpflich zu beenden. Das Oberlandesgericht Dresden hat im April 2008 diese Entscheidung bestätigt. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

 

Mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung zum Widerruf der Beteiligung
Anleger können ihre Beitrittserklärung auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist widerrufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Denn wenn diese in ihrer Aufmachung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist sie weder geeignet die Aufmerksamkeit des Anlegers auf sich zu ziehen noch ihn hinreichend aufzuklären. Das LG Leipzig hat nun entschieden, dass die von der Capital Advisor Fund II GbR verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Die uns bekannten Widerrufsbelehrungen der Capital Advisor Fund II GbR genügen durchweg nicht den gesetzlichen Anforderungen.

 

Wirksamer Widerruf führt zur Rückabwicklung der Beteiligung
Anleger des Capital Advisor Fund II müssen ihre Verträge wirksam widerrufen, um von der weiteren Zahlung ihrer Einlagen befreit zu werden. Sie haben dann zudem einen Anspruch auf Auszahlung des Verkehrswertes ihrer Beteiligung. Wir raten deshalb allen Anlegern des Capital Advisor Fund II, ihre Verträge anwaltlich überprüfen zu lassen.

 

Unser Angebot
Wir prüfen, ob Sie Ihre Beteiligung an dem Capital Advisor Fund II rückabwickeln können.
Unser Bank- und Kapitalmarktrechtsteam gibt Ihnen für 50 Euro eine Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten!
Lesen Sie dazu auch unsere Meldung vom 28.5.2008 „Capital Advisor Fund II GbR: Rückabwicklung und Schadenersatz prüfen lassen!“ 


Ansprechpartner:

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


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10. Februar 2012 - 20:26
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