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Special: Geschlossene Fonds >> Umweltfonds
Schadensersatz für Anleger eines Windkraftfonds wegen Prospekthaftung
4.8.2008

Berlin, den 04.08.2008. Betreiber eines Windkraftfonds müssen Anlegern Schadensersatz leisten, wenn der Prospekt die Ermittlung des voraussichtlichen Windenergieertrages nicht vollständig und damit nicht zutreffend darstellt. So entschied das OLG Hamm im vergangenen Jahr.
 
Der Fall
Die Anleger eines Windkraftfonds, die als Kommanditisten mit Einlagen zwischen 5.000 € und 50.000 € dem Fonds beigetreten waren, begehrten Schadenersatz wegen Prospekthaftung, da der Anlageprospekt fehlerhaft sei. Sie machten sieben verschiedene Prospektmängel
geltend. Ihr Hauptvorwurf bestand darin, dass im Prospekt unzureichende Sicherheitsabschläge auf die erwarteten jährlichen Energieerträge vorgenommen worden seien.

 

Die Entscheidung
Das OLG Hamm verurteilte die Betreiber eines Windparks in Ostwestfalen, die in den Windkraftfonds geleisteten Einlagen an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Betreiber des Windkraftfonds hatten in ihrem Prospekt die Ermittlung des voraussichtlichen Windenergieertrages nicht vollständig und damit nicht zutreffend dargestellt. In dem Prospekt waren die Ergebnisse von drei Windgutachten über den zu erwartenden jährlichen Energieertrag wiedergegeben. An keiner Stelle war jedoch erwähnt, dass die Gutachten von dem von ihnen errechneten Ertrag Sicherheitsabschläge empfohlen hatten. Den Anlegern hätte offen gelegt werden müssen, dass die Gutachten nicht mit den mitgeteilten Zahlen endeten, sondern diese Sicherheitsabschläge empfohlen hatten.
Im Ergebnis müssten die klagenden Anleger daher so gestellt werden, als hätten sie die Anlage nicht getätigt. So erhielten sie ihre geleisteten Einlagen gegen Rückgabe der erworbenen Beteiligungen zurück.

 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.03.2007, Az.: 27 U 121/05

 

Der Kommentar
Windkraftfonds leben vom launigen Wind. Wer sich für einen solchen Fonds als Geldanlage interessiert, ist - wie bei kaum einem anderen Fonds - auf die Prognosen der Experten über das zu erwartende Windaufkommen als Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung angewiesen. Die zutreffende Wiedergabe von Windgutachten im Anlageprospekt ist daher für die Anlageentscheidung wesentlich.
Wurden von den Gutachtern Sicherheitsabschläge von den theoretisch errechneten voraussichtlichen Erträgen empfohlen, so ist dies den Anlegern mitzuteilen, wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung im Prospekt aufgrund geringerer Sicherheitsabschläge einen höheren Ertrag zugrunde legt. Unterbleibt dies, dann haften die Prospektverantwortlichen für diesen „Fehler“ im Prospekt.

 

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23. Mai 2012 - 15:01
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