Berlin, den 22.07.2008. Anlageberater die für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handeln und vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgeben und so die Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nehmen, sind zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Fall
Der Anleger unterzeichnete in einem Beratungsgespräch über eine Geldanlage einen Vordruck, in dem er seine Anlagestrategie sowie das Anlageziel wie folgt einschätzte:
„Moderate Risikobereitschaft: Ertragserwartung klar über Kapitalmarktzinsniveau, Erträge bestehend aus Gewinn, stillen Reserven und Kursgewinnen, mäßige Kursschwankungen, Anlage in ausgewogener Mischung aus Produkten der Gruppen ... bis ..."
Auf Empfehlung des Beraters bestellte der Anleger Wertpapiere über 8.183 Aktien einer nicht börsennotierten AG über einen Gesamtbetrag von 51.552,90 €.
Für die Bezahlung der Wertpapiere kündigte der Anleger seine zur Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungsverträge. Alsbald danach wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet; deren Aktien waren damit wertlos.
Der Anleger klagte wegen Falschberatung, weil die Empfehlung des Beraters nicht seinen Anlagezielen entsprochen hätte. Außerdem sei er über die sichere Anlage des Kapitals in vorsätzlich sittenwidriger Weise getäuscht worden.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof erkannte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Anlegers durch den Berater. Die empfohlenen Produkte wären weder anleger- noch objektgerecht gewesen. Die Empfehlung, ausschließlich Aktien von dieser Gesellschaft zu erwerben, entsprach nicht der dokumentierten Anlagestrategie und dem Anlageziel des Anlegers. Der Anleger habe lediglich eine moderate Risikobereitschaft angegeben und sich damit für eine ausgewogene Mischung aus sicheren und spekulativen Anlageprodukten entschieden. Dem widerspreche die ausschließliche Empfehlung von Aktien eines einzigen Emittenten, die nicht börsennotiert und damit besonders riskant waren. Die Empfehlung sei auch deswegen falsch gewesen, weil der Anleger an Stelle seiner gekündigten Lebensversicherungen eine adäquate zusätzliche Altersvorsorge erwerben wollte. Ausschließlich spekulative Produkte seien dafür ungeeignet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2008, Az.: XI ZR 170/07
Der Kommentar
Anlageberater, die vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgeben und die Schädigung des um Rat suchenden Anlegers billigend in Kauf nehmen, sind dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Wird eine solche Empfehlung grob fahrlässig in unrichtiger Weise abgegeben, ist sie sittenwidrig, wenn sie erkennbar den Kaufentschluss des Anlegers bestimmt und vorrangig im Interesse des Beraters erfolgt, der um die mögliche Schädigung des Anlegers weiß. Die Folge: Der Anleger hat einen Schadenersatzanspruch.
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