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Geldanlagen >> Aktien und Aktienfonds
Besondere Aufklärungspflichten bei Empfehlung von Aktienfonds zur Altersvorsorge
18.7.2008

Berlin, den 18.07.2008. Einem Kunden, der eine Anlage zur Alterssicherung wünscht, darf keine spekulative Anlage verkauft werden. Die Vermittlung von Aktienfonds mittlerer bis hoher Risikoeinstufung ist daher nicht anlegergerecht.

 

Der Fall
Einer 60jährigen Kundin wurde im Beratungsgespräch in ihrer Bank ein Aktienfonds angeboten, der einen wesentlichen Teil ihrer Altersvorsorge ausmachen sollte. Sie hatte vorher mit Aktienfonds nur positive Erfahrungen gemacht und war deshalb mit dieser Empfehlung einverstanden, obwohl es sich bei diesen Fonds um eine riskante Anlage handelte.

 

Die Entscheidung
Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass die Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat. Der Kundin hätte bei einer anlegergerechten Beratung keine spekulative Anlage zur Alterssicherung verkauft werden dürfen. Bei der Verletzung einer Beratungspflicht könne der Aufklärungspflichtige grundsätzlich dem Geschädigten auch nicht entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Deshalb verurteilten die Richter die Bank zur vollen Zahlung von Schadensersatz in Höhe des ursprünglich geleisteten Kaufpreis abzüglich des erzielten Verkaufserlöses.

 

Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 17.05.2005, Az.: 5 U 693/04

 

Der Kommentar
Aktienfonds sind nicht sicher und daher als tragende Säule der Alterssicherung ungeeignet. Im vorliegenden Fall hätten der Kundin daher fest verzinsliche Papiere empfohlen werden müssen. Die Bank war gehalten, der Kundin von der gewählten Geldanlage abzuraten oder sich ihre Warnhinweise ausdrücklich bestätigen zu lassen.
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass die Richter ein Mitverschulden der Kundin deutlich verneinten. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte die Kundin die konkrete Anlageentscheidung nicht getroffen.
Nur dann, wenn der Geschädigte über eigene Sachkunde oder zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügt, ist ein Mitverschulden möglich. Der Umstand, dass die Kundin hier bereits vorher Geld in Aktien investiert hatte, reicht dafür per se nicht aus.

 

Unser Angebot
Wir sind eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte und fachanwaltlich qualifizierte Kanzlei, die bundesweit Aktionäre vertritt. Wir prüfen bei einem fehlgeschlagenen Aktieninvestment für 50 Euro sowohl Ihre Ansprüche als auch Ihre Erfolgsaussichten und sagen Ihnen, welche Kosten bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung auf Sie zukommen. Wir vertreten Sie aber auch mit und ohne Rechtsschutzversicherung sofort.

 


Ansprechpartner:

Thomas Röske
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: roeske@gansel-rechtsanwaelte.de


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
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23. Mai 2012 - 14:57
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