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Geldanlagen >> Aktien und Aktienfonds
Erfolg für unsere Mandanten: OLG München verurteilt SECI GmbH wegen sittenwidriger Schädigung zur Schadenersatzzahlung
9.7.2008

Berlin, den 09.07.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte hat gegen die SECI GmbH nun auch letztinstanzlich und vollumfänglich vor dem Oberlandesgericht München (OLG) gesiegt. Die Verurteilung zur Schadenersatzzahlung an unseren Mandanten wurde vom Gericht mit dem schweren Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung begründet. Mit diesem Urteil können wir geschädigten SECI-Anlegern effektiv helfen, ihre Schadenersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen.

 

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Die SECI – Vertriebsorganisation für Geldanlagen
Die European Securities Invest SECI GmbH – vormals C & H Vermögensplan GmbH - ist ein Emissionshaus und eine Wertpapierhandelsbank für Anlegerverträge auf Investmentfondsbasis mit Sitz in München. Der Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien und die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere. Zum Geschäftsbereich gehört vor allem die Entwicklung und Platzierung von Kapitalanlageprodukten im Investmentfonds- und Immobilienbereich wo sie auch als Garantiegeber auftritt. So war und ist die SECI z.B. an folgenden Kapitalanlagen beteiligt:

  • Wertpapiersparvertrag über Aktien der Deutschen Beamtenvorsorge Immobilienholding AG (DBVI AG) - meist als vermögenswirksame Leistungen vertrieben -, wobei die Konto- und Depotführung u. a. von der Privatbank Reithinger, München, übernommen wurde
  • Beteiligungen an der Deutschlandfonds KG
  • Multi Advisor Fund I Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • Capital Advisor Fund II


Sittenwidrige Schädigung durch falsche Versprechung
Die SECI GmbH hat für ihre vertraglich zugesicherte und in ihrer Werbung herausgestellte Garantieerklärung keine ausreichenden finanziellen Rücklagen gebildet. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Anleger nach einem Beratungsgespräch einen Wertpapiersparvertrag auf Basis von Vermögenswirksamen Leistungen unterzeichnet. Ihm wurde zugesichert, dass der Kauf von DBVI-Aktien in monatlichen Raten völlig risikolos sei. Der Anleger sollte sein investiertes Geld am Ende der Vertragslaufszeit in jedem Fall in voller Höhe zurück erhalten. Die SECI übernahm dafür ausdrücklich die Garantie. Das überzeugte den sicherheitsorientierten Anleger, so dass er den Wertpapiersparvertrag unterzeichnete. Nachdem sich aber herausstellte, dass die SECI keine finanziellen Rücklagen für die Gewährleistung dieser Garantie gebildet hatte, stellte der Anleger seine Ratenzahlungen ein, kündigte den Sparvertrag und forderte seine bisherigen Einlagen zurück.
 
In zwei Instanzen zum Schadenersatz verurteilt
In der ersten Instanz verurteilte das Landgericht München die SECI GmbH zum Schadensersatz, weil ihre vertraglich zugesicherte Garantieerklärung nicht hinreichend durch finanzielle Rücklagen gesichert ist. Dem DBVI-Sparer stehe deshalb ein Anspruch auf Rückzahlung seiner bisher gezahlten Monatsraten zu. So wurde die SECI zur Zahlung der geleisteten Sparbeträge nebst Zinsen seit Geltendmachung des Anspruchs verurteilt. Daraufhin ging die SECI in Berufung.

Im Berufungsverfahren bestätigte nun das OLG München die Entscheidung des Landgerichts München I (LG) vom 19. Dezember 2007 in vollem Umfang. In der Sache stimmte das OLG mit dem LG überein, dass die SECI dem Anleger wegen Pflichtverletzung aus der Garantiezusicherung haftet. Besonders bemerkenswert ist, dass das OLG München den Anspruch des Klägers darüber hinaus wegen sittenwidriger Schädigung als begründet ansieht. Das OLG München führt in seinem Urteil aus, die Vorgehensweise der SECI GmbH stelle sich „als in hohem Maße anstößiges und damit sittenwidriges Verhalten dar.“
Ferner geht das OLG davon aus, dass die SECI GmbH ab Ende 2006 nicht mehr gewillt war, den mit dem Sparer abgeschlossenen Aktienbezugsvertrag zu erfüllen. Nach Auffassung des OLG war der Sparer schon aus diesem Grund dazu berechtigt, seine Zahlungen sofort einzustellen und Schadensersatz zu verlangen.

Das OLG München hat die Revision nicht zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

 

Kommentar
Mit der Entscheidung des OLG München verfestigt sich die bereits vom LG München I (Urteil vom 19. Dezember 2007) und vom AG München (Urteile vom 24. April 2008) angeführte Rechtsprechung auch in der obergerichtlichen Jurisdiktion. Das OLG München hat unsere Rechtsauffassung nachhaltig bestätigt, dass den Anlegern ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung ihrer Sparraten zusteht. Eine sittenwidrige Schädigung der Anleger durch die SECI liegt deshalb vor, weil sie die Anleger unzutreffend über die Werthaltigkeit ihrer Garantieerklärung informiert hat und so bei Abschluss des Anlagevertrages bzw. während des Vertragsverhältnisses ihre Aufklärungspflichten verletzte. Ihre geschäftliche Überlegenheit hat die SECI insofern in sittenwidriger Weise ausgenutzt. Das hat zur Folge, dass jedem Anleger, der den Wertpapiersparvertrag allein im Vertrauen auf die Kapitalgarantie abgeschlossen hat, ein Schadensersatzanspruch zusteht.

 

Unsere Empfehlung
Lassen Sie Ihre SECI-Beteiligung anwaltlich prüfen und sichern Sie sich Ihre Ansprüche.
Auch wenn Sie nicht bzw. nicht mehr regelmäßig Ihre Raten zahlen und Ihnen die SECI deshalb Ansprüche aus der Garantie verweigert, weil Sie nicht  „vertragstreu“ seien, sollten Sie auf Ihren Forderungen bestehen – Sie haben einen Anspruch auf Ihre Einlagen! Dies gilt auch dann, wenn Ihr Wertpapiersparvertrag über vermögenswirksame Leistungen auf Anraten der Bank bereits in einen Bausparvertrag umgewandelt worden ist.

 

Unser Angebot
Wir sind eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte und fachanwaltlich qualifizierte Kanzlei, die bundesweit SECI-Anleger vertritt. Sind Sie sich unsicher, ob Sie berechtigte Ansprüche gegen die SECI haben, prüfen wir auf Ihren Wunsch vor einer Mandatierung gegen die SECI für 50 Euro sowohl Ihre Ansprüche als auch Ihre Erfolgsaussichten und sagen Ihnen, welche Kosten bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung auf Sie zukommen. Wir vertreten Sie aber auch mit und ohne Rechtsschutzversicherung sofort.

 


Ansprechpartner:

Thomas Röske
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: roeske@gansel-rechtsanwaelte.de


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 14:56
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