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Bank- und Kreditrecht >> Bürgschaft
Gericht schützt überforderten Bürgen vor Inanspruchnahme durch die Bank
2.5.2008

Berlin, 02.05.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, das sich mit einer unzulässig weiten Zweckerklärung einer Bürgschaft, der Bedeutung der Restschuldbefreiung, der Relevanz der Höhe des Bürgschaftsbetrages bei krasser finanzieller Überforderung des Bürgen als auch der Ausnutzung der emotionalen Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürgen durch die Bank auseinandersetzt. Am Ende lautet das Urteil: Die Bürgschaftsverpflichtung ist sittenwidrig und damit nichtig.

 

Der Fall
Im Oktober 1999 verbürgte sich der damalige Lebensgefährte und spätere Ehemann der  Hauptschuldnerin gegenüber der Bank „zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche“.  Die Hauptschuldnerin war seinerzeit Inhaberin eines - seit 2001 insolventen - Garten- und Landschaftsbaubetriebes. Den Dispo-Kredit bei der Bank hatte sie in erheblichem Umfang überzogen.
Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung hatte der Bürge bereits die Eidesstattliche Versicherung abgegeben und erhielt einen „Aushilfslohn“ von 630 DM.
Durch Beschluss des Amtsgericht wurde im Oktober 2004 über das Vermögen des Bürgen das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieser bestritt aber die Forderung der Klägerin.
Im Jahre 2005 verstarb der Vater des Bürgen. Aufgrund eines Testaments vom September 1999 wurde der Bruder des Bürgen Alleinerbe. Die Bank behauptet, bereits bei Abgabe der Bürgschaftserklärung sei absehbar gewesen, dass der Bürge nach dem Tod seines Vaters eine umfangreiche Erbschaft erlangen würde. Außerdem habe der Bürge wegen der Erhaltung seines Arbeitsplatzes ein Interesse daran gehabt, dass seine Lebensgefährtin von der Bank weitere Kredite erhalte.
Der Bürge vertrat die Auffassung, die Bürgschaft sei angesichts seiner Mittellosigkeit sittenwidrig. Außerdem hätten ihm Mitarbeiter der Bank erklärt, die Bürgschaft werde nur für interne Zwecke benötigt.

 

Die Entscheidung
Das OLG Celle entschied, dass der klagenden Bank ihr geltend gemachter Anspruch nicht zustehe. Die Bürgschaftsverpflichtung sei sittenwidrig und damit nichtig.
Bei einseitig verpflichtenden Verträgen - wie einer Bürgschaft - komme es bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auf ein krasses Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner nahestehenden Bürgen an. Ist der Bürge in dieser Weise überfordert und dem Hauptschuldner durch eine Ehe oder vergleichbare enge Beziehung emotional eng verbunden, so dass er sich bei der Übernahme der Bürgschaft häufig nicht von einer rationalen Einschätzung des Risikos leiten lasse, so ist auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände die widerlegbare tatsächliche Vermutung begründet, dass die Bank die emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe.
Der Sittenwidrigkeit stehe auch nicht entgegen, dass für sie vorliegend die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO bestehe.
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Eine krasse finanzielle Überforderung liege immer dann vor, wenn der Verpflichtete außer Stande sei, die laufenden Zinsen auf Dauer aufzubringen; auch sei eine Zukunftsprognose anzustellen. In diesem Fall hatte der Bürge bereits bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages die Eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Eine „anstehende“ Erbschaft möge im Einzelfall geeignet sein, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu entkräften. Hier ließen es die Richter dahinstehen, da diese Erbschaft bei den Gesprächen im Vorfeld der Bürgschaft kein Thema war.
Für eine optimistische Zukunftsprognose sahen die Richter keine Grundlage.

 

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 12.09.2007, Az.: 3 U 85/07

 

Der Kommentar
Die Richter machen in ihrer Entscheidung deutlich, dass eine Bürgschaft nicht nur wegen krasser finanzieller Überforderung, sondern auch aus sonstigen Gründen unwirksam sein kann. Sittenwidrig ist eine Bürgschaft bereits, wenn der Gläubiger in verwerflicher Weise auf die Entscheidung des Bürgen einwirkt. Dazu zählt insbesondere eine Verharmlosung der Risiken einer Bürgschaft bei einem geschäftsunerfahrenen Bürgen, der mit der Bürgschaft überfordert ist. Auch die Begrenzung der Haftung auf einen Höchstbetrag schützt den Bürgen nicht ausreichend vor der Gefahr, wegen einer Forderung in Anspruch genommen zu werden, die er nicht kennt. Die Bürgschaftsschuld muss bestimmt bzw. bestimmbar sein. Zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns aus emotionaler Verbundenheit genügt es nicht, dass der Bürge in dem Betrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeitet. Diese Tätigkeit für das finanzierte Unternehmen stellt lediglich einen mittelbaren geldwerten Vorteil dar, der – wie auch die Richter in ihrer Entscheidung darlegen - zur Widerlegung der Vermutung, dass die ruinöse Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit übernommen wurde und die Bank dies in sittenwidrig ausgenutzt hat, nicht ausreicht.

 

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Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

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23. Mai 2012 - 14:54
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