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Bank- und Kreditrecht >> Bürgschaft
Keine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft bei Erwartung eines ausreichenden Einkommens
5.6.2008

Berlin, 17.04.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert über ein Urteil des Landgerichts (LG) Itzehoe, in dem die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines nahen Angehörigen verneint wird, da bei Fälligkeit der Bürgschaft ein ausreichendes Einkommen zu erwarten war.

 

Der Fall
Die Bürgin, eine angestellte Lehrerin, übernahm im Jahre 1995 für ihren Ehemann eine Bürgschaft über 100.000 DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Bank. Der Ehemann hatte seinerzeit eine Firma gegründet für die ihm die Bank ein Darlehen in Höhe von 462.000 DM gewährte.
Die Bürgin war zwischen 1978 bis 1993 mit Unterbrechung als Arbeitnehmerin vollschichtig berufstätig. Danach arbeitet sie neben ihrer Haushaltstätigkeit selbständig als Motopädagogin. Daraus zog sie einen jährlichen Gewinn von 12.724 DM bzw. 17.039 DM.
Im Jahre 2000 verkaufte das Ehepaar ein Grundstück für 100.000 DM. Zudem erzielten sie aus Lebensversicherungen 5.000 DM.
Im Jahre 2001 finanzierte ihr Mann ein Darlehen um. Dabei wurde die Bürgschaft durch eine betragsmäßig beschränkte Einzelbürgschaft ersetzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bürgin ein zu versteuerndes Einkommen von 29.838 DM. Im Jahre 2003 begann die Bürgin ein Referendariat für das Lehramt.
Im selben Jahr musste ihr Mann Insolvenz anmelden. Die Bank kündigte daraufhin das Darlehen, stellte es fällig und nahm im Januar 2004 die Bürgin auf Zahlung der Bürgschaftssumme (51.129,19 Euro) in Anspruch.
Die Bürgin entgegnete, dass die Bürgschaft sittenwidrig sei und sie nicht einmal die Zinsen auf die Bürgschaftssumme zahlen könne.
Unmittelbar im Anschluss an die Referendartätigkeit erhielt die Bürgin im August 2005 eine Vollanstellung als Lehrerin mit einem Monatseinkommen von ca. 3.700 Euro brutto.

 

Die Entscheidung
Die Richter entschieden, dass die von einem nahen Angehörigen übernommene Bürgschaft dann nicht sittenwidrig ist, wenn zwar bei Übernahme der Bürgschaft finanzielle Überforderung vorlag, aber bei Eintritt des Bürgschaftsfalls absehbar ist, dass die Bürgin die Forderung wird begleichen können und dies bei Übernahme der Bürgschaft zu erwarten war.
Voraussetzung für die Sittenwidrigkeit sei, dass die Bürgin sowohl bei Übernahme der Bürgschaften 1995 und 2001 finanziell krass überfordert war und auch die Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Verpflichtung nicht ergeben habe, dass bei Eintritt des Sicherungsfalls die Bürgin leistungsfähig sein werde. Daran hatten die Richter bereits erhebliche Zweifel. Auch ob sie über keinerlei Vermögen verfügte blieb zweifelhaft.
Ausschlaggebend für diese Entscheidung war die bei Eingehung der Bürgschaft im Jahre 2001 anzustellende Prognose, ob die Bürgin bei Eintritt des Sicherungsfalls auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sein würde, die sich aus der Bürgschaft ergebenen Verpflichtungen auch nur teilweise aus Einkommen und Vermögen zu erfüllen. Die Bürgin arbeitete damals und bezog ein Einkommen von ca. 30.000 DM. Da die Bürgin inzwischen als Lehrerin vollschichtig beschäftigt ist und ein nicht geringes Monatsentgelt zzgl. Kindergeld und weiterer Zuschläge erhielt, wurde sie als leistungsfähig angesehen.

 

Landgericht Itzehoe,  Urteil vom 21.02.2008, Az.: 7 O 122/04

 

Der Kommentar
Die Richter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass ein Bürgschaftsvertrag insbesondere dann sittenwidrig ist, wenn eine Bank mit einem nahen Angehörigen des Kreditnehmers einen Bürgschaftsvertrag abschließt und der Bürge zu diesem Zeitpunkt nicht einmal die zur Sicherung der Bürgschaft vergebene Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens oder seines Vermögens tragen kann. Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor, wenn der Bürge aus seinem pfändbaren Einkommen und Vermögen nicht einmal die laufenden Zinsen bezahlen kann, so dass die Schuld immer mehr anwächst. Ist die Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit übernommen worden, so wird vermutet, dass der Kreditgeber dies in sittenwidrig Weise ausgenutzte.
Im vorliegenden Fall konnte die Bürgin eine emotionale Bedrängnis nicht vortragen. Bei dem Gericht entstand der Eindruck, dass die Bürgin nicht die „typische Familienangehörige“ ist, die der Rechtsprechung zur sittenwidrigen Bürgschaft zugrunde liegt. Diese ist eine Angehörigen, die ohne hinreichende Bildung, beruflich und lebensunerfahren in eine nicht überschaubare und nicht abschätzbare Situation gedrängt wird. Doch hier verfügte die Bürgin  nicht nur über erhebliche berufliche, familiäre Lebenserfahrung, sondern war zudem durch ihre selbständige Tätigkeit auch geschäftserfahren.

 

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Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

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23. Mai 2012 - 14:54
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