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Brand in der Küche – Mieter zahlt nur bei grober Fahrlässigkeit
29.4.2008

Berlin, den 29.04.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert über ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zur Haftung des Mieters bei von ihm verursachten Brandschäden in seiner Wohnung und der Verpflichtung der Haft- und Gebäudeversicherer zur Schadensregulierung.

 

Der Fall
Der Wohnungsmieter erhitzte in einem Fondue-Topf Fett auf dem Herd. Ohne den Topf aus den Augen zu lassen, telefonierte er. Als er für ca. 2 Minuten die Küche verließ, um den Hörer an eine Freundin weiter zu reichen, vernahmen sie einen Knall und sahen Rauch. Am Gebäude entstand durch den Brand ein Schaden von insgesamt 18.039,72 €.
Der Mieter ist haftpflichtversichert; der Hauseigentümer verfügt über eine Gebäudeversicherung. Der Gebäudeversicherer beglich den gesamten vom Mieter verursachten Schaden gegenüber dem Eigentümer und machte anschließend gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Mieters einen Teil des Schadens geltend. Im Ergebnis belief sich der Ausgleichsanspruch auf 7.853,01 €.
 
Die Entscheidung 
Das Gericht hielt fest, dass das Erhitzen von Fett in einem Topf auf einem Küchenherd wegen der damit verbundenen hohen Brandgefahr ein Vorgang sei, der besondere Aufmerksamkeit verlange und nur unter Einhaltung strenger Sorgfaltsanforderungen durchgeführt werden dürfe.
Im vorliegenden Fall sei sich der Mieter dieser Gefahr bewusst gewesen, weil er das Fett zunächst „ständig beobachtete“. Das Verlassen der Küche verletzte objektiv und subjektiv die allgemeine Sorgfaltspflicht und sei als leicht und nicht grob fahrlässig zu bewerten.

Das Gericht bestätigte daneben den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung habe der Gebäudeversicherer einen unmittelbaren Anspruch auf anteiligen Ausgleich des von ihm regulierten Schadens gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters, wenn der Mieter den Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Dann (d.h. nur bei leichter Fahrlässigkeit) sei ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter anzunehmen. Liegt dagegen grobe Fahrlässigkeit (Wertung des Gerichts) vor, muss der Gebäudeversicherer den Mieter direkt in Anspruch nehmen, der sich dann an seinen Haftpflichtversicherer wenden muss.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2008, Az.: 12 U 126/07

 

Der Kommentar
Neben der Frage, wann ein Versicherer von einem anderen direkt die anteilige Regulierung eines Schadens verlangen kann, hat sich das Gericht hier mit der Frage befasst, welcher Verschuldensmaßstab vorlag. Das vorliegende Urteil ist ein weiteres Beispiel dafür, dass es keine festen Regeln zur Frage gibt, wann ein Verhalten eines Versicherungsnehmers als grobe oder leichte Fahrlässigkeit gilt. Dies ist letztlich immer eine Einzelfallentscheidung, die im Zweifel von den Gerichten getroffen wird. Lehnt also die private Haftpflichtversicherung die Regulierung eines Schadens mit der Begründung ab, der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt, muss der Versicherungsnehmer dies nicht hinnehmen, sondern sollte diese Entscheidung überprüfen lassen. Dies gilt nicht nur im Bereich des Mietrechts, sondern für alle möglichen Forderungen, die gegen einen Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können.

 

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10. Februar 2012 - 19:50
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