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Versicherungen >> Hausratversicherung
Versicherungsschutz auch für Gegenstände die sich beim Wohnungswechsel vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden
4.4.2008

Berlin, den 04.04.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zum Thema „Hausratversicherung“. Die Richter sprachen hier dem Versicherten Ersatz für die entwendeten Hausratsgegenstände zu, die sich wegen eines Umzuges außerhalb der Wohnung befanden.

 

Der Fall
Der Versicherte hatte wegen eines Wohnungswechsels eine Vielzahl von Gegenständen aus seiner Wohnung auf dem Gelände seiner Firma zwischengelagert. Bei einem Einbruch wurden diese Gegenstände entwendet. Nach dem Versicherungsschein – Geltung VHB 2000 - war der Versicherungsort die vom Versicherten und seiner Familie bewohnte Wohnung.
Die Versicherung lehnte ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass der Einbruch nicht am Versicherungsort stattgefunden habe. Ein Außenversicherungsschutz würde nicht bestehen.

 

Die Entscheidung
Das Gericht kam zu einem anderen Ergebnis. Es entschied, dass der Versicherte seine Hausratversicherung unter dem Gesichtspunkt der Außenversicherung in Anspruch nehmen könne, wonach Hausratsgegenstände versichert sind, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Von „vorübergehend“ könne man ausgehen, wenn eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehe. Eine beabsichtigte dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung schließe hingegen den Versicherungsschutz aus.

 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.09.2007, Az.: 20 U 54/07

 

Der Kommentar
Wie auch die Richter im vorliegenden Fall konstatierten, befindet sich der Versicherte bei einem Umzug regelmäßig in einer schwierigen Übergangssituation, wenn er seine bisherige Wohnung noch nicht aufgegeben und die neue noch nicht vollständig eingerichtet hat. Zugunsten des Versicherten sah es deshalb das Gericht für gerechtfertigt an, dass Sachen des täglichen Gebrauchs, die täglich benutzt werden können und die sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen Wohnung befunden haben (z.B. im Auto oder bei Verwandten) versichert sind.
Bei der näheren Bestimmung des Zeitraumes „vorübergehend“ vertrat das Gericht den Standpunkt, dass davon Zeiträume von mehr als drei Monaten nicht erfasst sind.

 

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Ansprechpartner:

Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 14:47
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