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Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 1. Januar 2002: Die Einzelheiten
5.12.2001

Das Deutsche Schuldrecht wird nach über 100 Jahren erstmals grundlegend reformiert. Bereits zum 1. Januar 2002 erhält es ein modernes Gesicht.


*Die Einzelheiten:*

Regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren

Mit der Schuldrechtsreform werden die Verjährungsfristen des BGB grundlegend geändert. Ab dem 01.01.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sonderregelungen gibt es im wesentlichen bei Grundstücksrechten, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen und im Kaufrecht. So verjähren die Rechte aus einem Kaufvertrag in der Regel innerhalb von zwei Jahren. Werden die Waren vom Verbraucher im Handel erstanden, muß die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Gütern mindestens zwei Jahre betragen, bei gebrauchten Sachen mindestens ein Jahr.
Für die Geltendmachung von Mängeln am gebrauchten Pkw hat der Käufer ein Jahr Zeit. Das neue Verjährungsrecht gilt für bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche. Jedoch geltend die alten Verjährungsfristen, wenn die neue Verjährungsfrist länger wäre als die alte. Auf Kaufverträge, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, werden die bisher bestehenden Verjährungsfristen angewandt.


Haftung des Verkäufers für Werbeaussagen

Beim Kauf erlangen nunmehr auch die Aussagen des Verkäufers wesentliche Bedeutung. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen gehören zur Beschaffenheit, die ein Käufer von der Ware erwarten kann, auch Eigenschaften, die sich aus öffentlichen Äußerungen des Verkäufers ergeben. Damit können Werbeaussagen unmittelbarer Bestandteil des Kaufvertrags werden. Hält die Ware demnach nicht, was in der Werbung versprochen wurde, liegt ein Mangel vor, für den der Verkäufer haftet.


Beweislastumkehr

Sofern der Käufer bislang nach dem Kauf Mängel an der Ware geltend machen wollte, hatte er zu beweisen, dass der Fehler tatsächlich bereits bei Übergabe der Sache vorlag. Dieser Grundsatz ändert sich nunmehr. Sofern sich der Fehler innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf zeigt, wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe an den Käufer der Sache anhaftete.


Kein Ausschluss von Nachbesserung, Rücktritt oder Minderung

Die Gewährleistungsansprüche werden im wesentlichen zwingendes Recht und können künftig nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Bislang war es möglich, die vertragliche Gewährleistung teilweise oder ganz auszuschließen. So konnte der Käufer eines gebrauchten Pkws keine Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Dies wird in Zukunft nicht mehr möglich sein.


Der neue Grundsatz: Zuerst Nachbesserung, dann Rücktritt oder Minderung

Der Verkäufer hat das Recht, bei Reklamationen durch den Käufer zunächst eine Nachbesserung an der Ware vorzunehmen. Nur wenn diese fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder ganz vom Vertrag zurücktreten.


Mahnung bei Fristsetzung entbehrlich

Der Verzug des Schuldners tritt auch nach der Schuldrechtsreform durch Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung des Gläubigers ein. Sofern der Gläubiger dem Schuldner eine Frist setzt, die nach dem Kalender berechenbar ist, muss der Gläubiger nicht noch einmal den Schuldner mahnen, um diesen in Verzug zu setzen. Der Schuldner muss jedoch auf diese Verzugsfolgen gesondert hingewiesen werden.


Höhe der Verzugszinsen

Wie bisher orientiert sich die Höhe der Verzugszinsen am Basiszinssatz. Dieser wird jeweils zum 01.01. und zum 01.07. eines jeden Jahres angepaßt. Bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher beteiligt sind, beträgt der Verzugszins künftig 5% über dem Basiszinssatz.


Anwendung der alten Rechtslage auf alte Verträge

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, ist das alte Recht anzuwenden. Für Dauerschuldverhältnisse,  wie z.B. einen Mietvertrag, findet das alte Recht nur noch bis zum 31.12.2002 Anwendung.


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

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23. Mai 2012 - 14:43
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