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BGH zu Schrottimmobilien: Schadenersatz wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem HWiG sowie bei Täuschung durch den Vermittler
27.2.2008

Berlin, den 27.02.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), in dem es um die Ansprüche von Schrottimmobilien-Opfern geht. Auch wenn der BGH die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung zurückverwiesen hat, geben die Richter Hinweise, die den Betroffenen letztlich helfen dürften, ihre Ansprüche durchzusetzen.

 

Der Fall
Eine Volksbank in Baden-Württemberg klagte auf Rückzahlung eines durch eine Grundschuld gesicherten Darlehens, das der Erwerber eines Appartements zu dessen Finanzierung aufgenommen hatte. Dieser wurde im Jahre 1992 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in dem von einer Pächterin hotelähnlich betriebenen Boarding-House zu erwerben. Nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Bauträgerin schloss er mit der Volksbank im Oktober 1992 einen Darlehensvertrag über ca. 143.000 DM ab. Dieser Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht jedoch nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Die Pächterin wurde bereits fünf Monate nach Eröffnung des Boarding-Houses insolvent, die Bauträgerin zwei Jahre später. Als der Wohnungseigentümer mit den Darlehensraten in Verzug geriet, kündigte die Bank das Darlehen und forderte die Zahlung von ca. 145.000 DM. Daraufhin widerrief der Anleger im Jahre 2001 seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Das Landgericht gab der Klage der Volksbank zunächst statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung durch den BGH (Az.. XI ZR 37/03) legte das Berufungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen zur Auslegung der EG-Haustürgeschäfterichtlinie vor. Nach deren Beantwortung wies das  Berufungsgericht die Klage erneut ab, ließ aber die Revision zu.

 

Die Entscheidung
Der BGH hob nun das Berufungsurteil erneut auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts mit folgender Begründung zurück:
Die Richter seien zwar zu Recht davon ausgegangen, dass ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gem. § 2 HWiG auch dann gegeben sein kann, wenn - wie hier - die Haustürsituation nicht bei Abschluss des Darlehensvertrages, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat. Doch setze der Schadensersatzanspruch voraus, dass die finanzierende Bank ein Verschulden treffe und der Kapitalanleger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht auch tatsächlich widerrufen hätte. Eine (widerlegliche) tatsächliche Vermutung für die Ausübung des Widerrufsrechts bestehe nicht. Dies gelte auch dann, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein sollte. Ohne einen Widerruf bleibe der Kapitalanleger an den Darlehensvertrag gebunden und sei zu seiner Erfüllung verpflichtet, ohne der Bank die Unwirksamkeit des Kaufvertrages entgegenhalten zu können.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2008, Az.: XI ZR 74/06

 

Der Kommentar
Auch wenn der BGH in diesem Verfahren das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs nicht abschließend beurteilt und das Berufungsgericht auffordert, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, so kommen die Richter doch den Betroffenen entgegen. Denn wichtig ist der Hinweis, dass das Berufungsgericht möglicherweise nochmals einen Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Bank infolge Wissensvorsprungs über dessen arglistige Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers/Verkäufers zur angeblich mit dem Appartement erzielbaren Miete prüfen müsse. Auch wenn der Vermittler seinen Kunden nicht über Widerrufsmöglichkeiten informiert hat, kann der Wohnungseigentümer Anspruch auf Schadenersatz haben. Für viele Betroffene könnte dies ausreichen, um ihren Fall zu gewinnen. Alles in allem lässt der BGH also nicht zuletzt mit diesem Hinweis keinen Zweifel daran, dass getäuschte Eigentümer von Steuersparimmobilien ggf. weiterhin mehrere Möglichkeiten haben, erfolgreich Schadenersatz zu verlangen und sich von ihrer belastenden Immobilie zu „befreien“.

 

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23. Mai 2012 - 14:42
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