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Auto und Verkehr >> Unfall
Befahren des Radweges in falscher Richtung: Wer haftet bei Unfall wie hoch?
22.2.2008

Berlin, den 22.02.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert über ein Urteil des Landgerichts Berlin zur Mithaftung von Radfahrern bei Unfällen durch das Befahren des Radweges in der falschen Richtung.

 

Der Fall
Der Autofahrer kam mit seinem Pkw aus einer Nebenstraße und war deshalb gegenüber Radfahrern, die den Radweg auf der Hauptstraße befahren, wartepflichtig. Rechts von ihm näherte sich ein Radfahrer mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h in der falschen Richtung des Radweges. Der Autofahrer stand mit seinem Fahrzeug mindestens 3 Sekunden mit der Motorhaube auf der Mitte des Radweges bevor er weiterfuhr. Dann kam es zur Kollision mit dem Radfahrer. Der Streit zwischen Auto- und Fahrradfahrer über die Haftung führte schließlich vor Gericht.

 

Die Entscheidung
Die Richter entschieden aus nachfolgenden Gründen, dass der Radfahrer zu 2/3 bei diesem Unfall mithaftet. Der Autofahrer sei unstreitig wartepflichtig gewesen. Ebenfalls unstreitig habe der Radfahrer aber gegen § 2 Abs. 4 StVO verstoßen, indem er den Fahrradweg in falscher Richtung befuhr.
Zwar werde in der Rechtsprechung die Frage der Vorfahrtsberechtigung eines ordnungswidrig auf dem Radweg in falscher Fahrtrichtung fahrenden Radfahrers nicht einhellig beurteilt. Das Gericht schließe sich aber der herrschenden Auffassung an, dass das Vorfahrtsrecht eines Radfahrers trotz der Benutzung des Radwegs in falscher Richtung bestehen bleibe. Entscheidend komme es aber darauf an, ob der wartepflichtige Autofahrer mit der hinreichenden Aufmerksamkeit den rechts von ihm gelegenen Radweg beobachte und auf verbotswidrig herannahende Radfahrer achte. Da dies bei diesem Unfall der Fall gewesen sei, käme eine Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Radfahrers in Betracht. Dieser hätte bei angepasster Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft die Kollision verhindern könne, da der Pkw lange genug erkennbar gestanden habe.

 

Landgericht Berlin, Urteil vom 22.08.2007, Az.: 58 S 79/07

 

Der Kommentar
Kollisionen zwischen Rad- und Autofahrern auf Grund des Befahrens des Fahrradweges in falscher Richtung kommen nicht nur recht häufig vor, sondern sie beschäftigen auch die Richter immer wieder. Dennoch hat sich keine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet, so dass auch die Haftungsquote unterschiedlich beschieden wird. In Berlin dominiert bei derartigen Unfällen bislang eine Haftungsverteilung von 1/3 auf Seiten des Radfahrers und 2/3 auf Seiten des Autofahrers.
Im vorliegenden Fall änderte das Gericht seine Rechtsprechung, indem es dem Radfahrer die Hauptverantwortung an dem Unfall zusprach. Nach Überzeugung der Richter hatte der Autofahrer so lange auf dem Fahrradweg gestanden, dass der Radfahrer den Unfall hätte verhindern können. Das gab den Ausschlag für die 2/3-Mithaftung des Radfahrers.
Fazit: Bei der Bestimmung der Haftungsquote kommt es entscheidend auf die konkrete Situation des Unfalls und die Beweislage an.

 

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Ansprechpartner:

Stefan Richter
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: richter@gansel-rechtsanwaelte.de

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23. Mai 2012 - 14:41
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