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Versicherungen >> Wohngebäudeversicherung
Gebäudeversicherung: Zum Ausschluss der Versicherungsleistung bei Sturmschäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden
6.2.2008

Berlin, den 06.02.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock zum Thema „Gebäudeversicherung“. Gegenstand der Entscheidung war der Ausschlusstatbestand „nicht bezugsfertiges Gebäude“ der Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit einem Sturmschaden an einem Haus auszulegen hatten.
 
Der Fall
Der versicherte Hauseigentümer beanspruchte nach einem Sturmschaden an seinem noch nicht vollständig sanierten Gebäude von seiner Versicherung eine Entschädigung.
Zum Zeitpunkt des Sturmes stand noch ein Baugerüst am Gebäude. Das Dach war nach einem Vorschaden noch nicht komplett saniert und repariert. Auf einer Dachseite war nur eine zweilagige Dachpappe aufgenagelt; lediglich teilweise war eine dritte Lage Pappe aufgeschweißt. Zur Hofseite war das Dach außerdem mit Formblechplatten eingedeckt; auf der übrigen Hälfte des Daches fehlten sie. Auch der Innenausbau war noch nicht abgeschlossen.
Die Versicherung verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass das Haus noch nicht bezugsfertig gewesen sei. Daraufhin klagte der Hauseigentümer.

Die Entscheidung:
Die Richter gaben der Versicherung Recht. Dem Haus mangele es an der Bezugsfertigkeit, so dass die Gebäudeversicherung für den Schaden nicht einzutreten habe. Der Ausschlusstatbestand des „nicht bezugsfertigen Gebäudes“ gegen Sturmschäden in der Gebäudeversicherung (§ 9 Nr. 3a VGB 88) sei eng auszulegen. Bezugsfertig sei ein Haus bei einer „abgedichteten Außenhaut“. Das bedeute, die Außenwände, das Dach, die Fenster und die Türen müssen restlos geschlossen sein. Eine Ausstattung des Hauses mit Einrichtungsgegenständen sei hingegen nicht erforderlich.
Dem Hauseigentümer wurde in diesem Fall auch aus Billigkeitsgründen kein Versicherungsschutz zuerkannt. Allein die Entrichtung der Versicherungsprämie für die Sturmschadensversicherung enthebe den Hauseigentümer nicht, für die Einhaltung der Weiteren, ihm aus dem Versicherungsverhältnis bekannten Voraussetzungen zur Gewährung von Versicherungsschutz Sorge zu tragen.

 

Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 30.10.2007, Az.: 6 U 121/07
 
Der Kommentar
Grundsätzlich muss bei der Auslegung des Versicherungsausschlusses „nicht bezugsfertiges Gebäude“ das spezielle Motiv des Ausschlusses in der Sturmversicherung - nämlich die erhöhte Gefahrenlage vor Bezugsfertigkeit - Berücksichtigung finden. Ein Baugerüst, das für Verwirbelungen bei Sturm sorgen kann, ist geeignet, Beschädigungen am Haus zu begünstigen und sorgt daher für eine erhöhte Gefahr. Ebenso verhält es sich bei einem teilweise offenen Dach. Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich um ein bezugsfertiges Haus handelt, ist in jedem Fall das Vorhandensein einer abgedichteten Außenhaut. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Haus im Umbau befindet. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer sein Haus trotz Unbenutzbarkeit bewohnt hat oder nicht.

 

Hinweis: Sie haben während eines Hausumbaus die Möglichkeit, Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel mit zu versichern. Der beschriebene Fall fällt unter die Klausel 80 ABN – „Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel“. Hier erhalten Sie Versicherungsschutz für Schäden an den versicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen (auch eingebaute Einrichtungsgegenstände, die als wesentliche Bestandteile gelten), wenn es sich um Folgeschäden eines versicherten Schadens an einer Neubauleistung handelt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben hier Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosionen. Für diese bietet die Gebäude-Feuerversicherung entsprechenden Versicherungsschutz.

 

Unser Angebot
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Ansprechpartner:

Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 14:36
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