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Auto und Verkehr >> Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht
Alkoholverbot für Fahranfänger: Was droht wann und wie kann der Anwalt helfen?
18.1.2008

Berlin, den 18.01.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert über das Gesetz zur Einführung  eines Alkoholverbotes für Fahranfänger und Fahranfängerinnen, das am 01.08.2007 in Kraft getreten ist.

 

Absolutes Alkoholverbot
Alkohol am Steuer ist eine der Hauptunfallursachen. Deshalb gilt für Fahranfänger ein absolutes Alkoholverbot (§ 24c StVG). Wer also vor der Fahrt getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von Alkohol steht. Auch der Genuss alkoholischer Getränke während der Fahrt ist absolut verboten.

 

Wer ist Fahranfänger?
Jeder, der sich noch in der sog. Probezeit gem. § 2a StVG befindet, gilt als Fahranfänger, unabhängig vom Alter. Zu dem von § 24c StVG betroffenen Personenkreis gehören auch alle Führer eines Kfz, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Somit besteht also das Alkoholverbot über die Probezeit hinaus bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

 

Wann liegt ein Verstoß gegen das Alkoholverbot vor?
Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot liegt zum einen dann vor, wenn der Fahrer während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr Alkohol zu sich nimmt und zum anderen, wenn er die Fahrt schon unter der Wirkung alkoholischer Getränke antritt.
Für das Trinken während der Fahrt genügt schon ein Schluck, um gegen dieses Verbot zu verstoßen. Auf die Wirkung des Alkohols, die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit, kommt es dabei nicht an.
Beim Antreten der Fahrt unter der Wirkung alkoholischer Getränke geht man davon aus, dass der Fahrer den Alkohol in nicht völlig unerheblicher Konzentration im Blut hat und seine physischen und psychischen Funktionen verändert sein können. Hier muss kurzum die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit möglich sein (ab 0,2 Promille).

Hinweis: Alkoholhaltige Medikamente oder Lebensmittel (z.B. Weinbrandbohnen) fallen nicht unter dieses Verbot. Wer im Ernstfall in diese Lücke „flüchten“ will, muss dies jedoch glaubhaft tun!

 

Wie wird ein Verstoß gegen das Alkoholverbot nachgewiesen?
Da es bei dieser besonderen Fahranfängerregelung nicht um eine „0-Promille-Grenze“ , sondern um ein grundsätzliches und absolutes Alkoholverbot geht, können anstelle einer Atemalkoholanalyse oder einer Blutprobe auch andere Beweismittel ausreichen. Das könnte z.B. eine Zeugenaussage sein, die den Alkoholkonsum bestätigt.

 

Was passiert, wenn ich gegen das Alkoholverbot verstoße?
Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot wird mit 125 Euro Geldbuße geahndet. Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen. Allerdings werden bei einem Verstoß gegen das Alkoholverbot 2 Punkte in Flensburg eingetragen. Zudem wird ein so genanntes Aufbauseminar fällig.

Achtung: Werden jedoch die in § 24a Abs. 1 StVG vorgesehenen Grenzwerte erreicht, gelten die allgemeinen Regelsätze.

 

Gibt es Entlastungsmöglichkeiten?
Ja, die gibt es. Unter bestimmten Umständen ist eine Einstellung  des Verfahrens nach § 47 OWiG (Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) möglich. Wer z.B. unmittelbar vor Fahrtantritt Alkohol zu sich genommen hat, muss bei einer kurz darauf erfolgten Kontrolle noch nicht unter der Wirkung des Alkohols stehen, da sich die Alkoholkonzentration im Körper erst allmählich aufbaut. Hier kann der Anwalt aus den Angaben des Beschuldigten zur Trinkmenge und den Zeiten eine Berechnung vornehmen, die eine Ahndung verhindern kann.

 

Unser Angebot
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Ansprechpartner:

Stefan Richter
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: richter@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht
23. Mai 2012 - 14:34
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