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Warum das LG München einem DBVI-Anleger (Aktien VWL) Schadenersatz zuspricht
9.1.2008

Berlin, den 09.01.2008: Wir hatten am 20.12.2007 über unseren „Erfolg vor dem Landgericht München“ im Rechtsstreit mit der SECI GmbH (ehemals C & H Vermögensplan GmbH) berichtet. Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe vor, die wir nachfolgend referieren.

 

Lesen Sie dazu auch unsere Meldung vom 26.05.2008 "Weitere erfolgreiche Klagen gegen die SECI GmbH".


Der Fall
Unser Mandant wurde 1999 auf einem Campingplatz von einem Vermittler angesprochen, ob er Interesse an einer „risikolosen Anlage“ habe. Er unterzeichnete nach einem „Beratungsgespräch“ einen Wertpapiersparvertrag auf Basis der Vermögenswirksamen Leistungen (VWL), da ihm im Vertrag eine Kapitalerhaltsgarantie zugesichert wurde. Damit erschien ihm die Geldanlage als absolut sicher.
Von Juni 1999 bis Februar 2007 besparte unser Mandant seinen Vertrag. Dann stellte er seine Zahlungen ein, weil die SECI GmbH keine ausreichenden Rückstellungen bildete, um nach Vertragsende die garantierten Auszahlungen leisten zu können. Schließlich kündigte er seinen Sparvertrag fristlos und machte Schadenersatz auf Rückzahlung seiner Einlagen geltend.

 

Die Entscheidung
Das Landgericht sprach unserem Mandanten den vollständigen Ersatz seines Anlageschadens mit folgender Begründung zu:
Unabhängig davon, ob eine Haustürsituation bestanden habe, die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei oder ob der Anleger aufgrund einer von Anfang an bekannten Unmöglichkeit der Bildung von ausreichenden Rückstellungen aufgeklärt wurde, bestehe ein Schadenersatzanspruch.
Der Anleger habe einen Anspruch aus dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung des zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der SECI abgeschlossenen Garantievertrages. Die vertraglich zugesicherte Garantieerklärung sei nur dann werthaltig, wenn das Emissionshaus entsprechende Rückstellungen gebildet habe. Dieser Vertragspflicht sei die SECI GmbH aber nachweislich nicht nachgekommen. Nach Berechnungen des Gerichts habe man zum 31.12.2004 lediglich ein Betrag knapp über 5% der anspruchsberechtigten Verträge mit Eigenkapital hinterlegt und zum 31.12.2005 nur noch 4,1%.
Entsprechend fällt die Einschätzung des Gerichts aus: „Eine derartig niedrige Bildung von Rückstellungen ist keinesfalls ausreichend, um eine Werthaltigkeit der Garantieerklärung auch nur in annähernder Weise begründen zu können und verletzt damit die Verpflichtung der Beklagten aus dem Garantievertrag.“
Die Tatsache, dass der Anleger seine Zahlungen ab März 2007 eingestellt habe, führe nicht zur Verwirkung des Garantieanspruchs, da es diesem angesichts der Kenntnis von der schwierigen wirtschaftlichen Situation der SECI (Einschätzung der SECI in ihrem Schreiben vom 12.07.2006) nicht weiter zuzumuten war, seine Leistungen weiter zu erbringen.
Das Gericht verurteilte die SECI GmbH deshalb zur Zahlung der geleisteten Monatsbeiträge für die Vermögenswirksamen Leistungen nebst Zinsen seit Geltendmachung des Schadens an unseren Mandanten. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung unseres Mandanten muss ebenfalls die SECI zahlen.

 

Landgericht München I, Urteil vom 19.12.2007, Az.: 20 O 7309/07 

 

Der Kommentar
Wir haben für eine Vielzahl von Mandanten in gleichgelagerten Fällen Klage eingereicht. Mit dem vorstehenden Urteil hat das Landgericht unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass den Anlegern ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung ihrer Sparraten zusteht.
 
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23. Mai 2012 - 14:29
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