Klarstellendes Urteil des OLG Frankfurt
Liefern Bauträger ein Werk ab, das nicht dem Stand der Technik entspricht, ist es objektiv mangelhaft. Die Bauträger sind dann nach § 633 Abs.2 S.1 BGB zur Nachbesserung verpflichtet.
Der Fall:
Die Kläger sind Wohnungseigentümer. Die Beklagte ist Bauherrin und Verkäuferin der Eigentumswohnungen. Die Kläger behaupten, die Beklagte habe Wohnungseingangstüren eingebaut, die nicht den technischen Anforderungen genügen. Eingebaut seien Türen der Klimaklasse II, erforderlich seien aber Türen der Klimaklasse III, weil sich in dem Treppenhaus keine Heizung befände. Auch entsprächen die Türen nicht den Schallschutz-Anforderungen. Die Kläger begehren die Verurteilung der Beklagten zum Einbau entsprechender Eingangstüren. Die Klage hatte Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte schuldet den Klägern nach § 633 Abs.2 S. 1 BGB den Einbau von Wohnungstüren, die den Anforderungen der Klimaklasse III und den Schallschutz-Anforderungen entsprechen. Da die Pflichten der Beklagten in den bauvertraglichen Vereinbarungen nicht konkret beschrieben waren, schuldete die Beklagte eine Ausgestaltung, die dem Stand der Technik entspricht. Der von der Beklagten geschaffene Zustand, war objektiv mangelhaft, da sich keine Heizung im Flur befindet. Die Schallschutz-Türen sind erforderlich, weil an die Flure offene Aufenthaltsräume angrenzen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.8.2001, Az.: 24 U 171/00
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