Berlin, den 08.01.2008. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) zu den Anforderungen an den Schallschutz bei der Neuverlegung von Laminat und Fliesen in einer Eigentumswohnung. Wer bei diesen Arbeiten Schallschutzvorschriften verletzt, muss u.U. wieder Teppichboden verlegen.
Der Fall
Der Käufer einer Wohnung entfernte den abgenutzten Teppich und verlegte Fliesen im Flur und Laminat im Wohn- und im Schlafzimmer. Nach Abschluss der Arbeiten reklamierte der unter ihm wohnende Wohnungseigentümer, dass durch den Austausch des Bodenbelags der Trittschall deutlich lauter geworden sei. Schließlich klagte der gestörte Eigentümer.
Die Entscheidung
Der gestörte Wohnungseigentümer war mit seiner Klage erfolgreich. Das Gericht entschied: „Führt eine Veränderung des Bodenbelags durch einen Wohnungseigentümer zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus, so ist der Eigentümer der darüber liegenden Wohnung als Störer verpflichtet, die Einwirkungen zu beseitigen. Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann vom Störer im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm grundsätzlich Dämmaßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten.“
Nachdem ein Sachverständiger einen Verstoß gegen die Schallschutzvorschriften bestätigt hatte, musste der neue Wohnungseigentümer Laminat und Fliesen wieder durch Teppich ersetzen. Die Richter gingen sogar soweit, dass ihm auferlegt wurde, den ursprünglichen Zustand des Gebäudes – durch Verlegung eines Veloursteppichs bzw. durch „einen Belag, welcher der Trittschalldämmung eines Velours gleichwertig ist“ - herzustellen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.08.2007, Az.: 2 W 33/07
Der Kommentar
Grundsätzlich kann ein Wohnungseigentümer mit dem in seinem Sondereigentum stehenden Bodenbelag gem. § 13 Abs. 1 WEG nach Belieben verfahren. Allerdings darf er dies nur in einer Weise tun, durch die keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 14 Nr. 1 WEG).
Wird dieses Maß überschritten, hat jeder andere gestörte Eigentümer das Recht, den Störer auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch zu nehmen (§§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB).
Aus diesem Grunde kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer vom Störer Dämmmaßnahmen verlangen, die mindestens ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten. Die Richter bekräftigten ihre Auffassung letztlich damit, dass die Wohnungseigentümer auf die Fortdauer des tatsächlich vorgeprägten Schallschutzniveaus vertrauen dürften. Für die normgemäße dauerhafte Verbesserung des Schallschutzes, die meist nur durch eine kostenaufwändige Veränderung des Gemeinschaftseigentums erreichbar sei, bleibe allerdings die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verantwortlich. Dann kommen allerdings beinah regelmäßig höhere Schallschutzanforderungen zum Tragen.
Bei der Grundrenovierung oder gar Rekonstruktion einer Eigentumswohnung sollte also der Neueigentümer vorsichtig sein. Eine optische Verbesserung des Zustandes der eigenen Wohnung darf nicht zur akustischen Belastung der anderen Eigentümer in ihren Wohnungen führen. Wer hier nicht aufpasst, riskiert nicht nur Ärger mit seinen Nachbarn, sondern sogar die mit Ärger und Kosten verbundene Wiederherstellung des alten Zustandes.
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Vgl. Sie zu diesem Thema auch unsere folgenden Beiträge:
„Bauherrenfreundliches BGH-Urteil zur Schalldämmung zwischen Doppelhaushälften“
„Mangelhafter Schallschutz in der Eigentumswohnung: Großer Schadenersatz (Rückabwicklung des Kaufvertrages)“
„Schadenersatz bei ungenügendem Schallschutz im Neubau“
„Schallschutz in Haus und Wohnung“
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