Berlin, den 18.12.2007. Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock, das dem Käufer eines Gebrauchtwagens die Möglichkeit einräumt, bei Angabe eines falschen Kilometerstandes vom Vertrag zurückzutreten.
Der Fall
Im Vertrag über den Kauf eines Gebrauchtwagens war ein Kilometerstand von 77.602 Kilometern angegeben. Doch der Tachometer hatte die Laufleistung fehlerhaft angezeigt. Da sich aus dem Kaufvertrag nicht ergab, dass der Verkäufer für die Laufleistung keine Gewähr übernehmen wollte, war der Käufer der Meinung, dass die Laufleistung versichert sei und daher der Verkäufer auch für die höhere Laufleistung einstehen müsse. Da das Fahrzeug letztlich weniger wert wäre, wollte der Käufer den Vertrag rückgängig machen.
Die Entscheidung
Das Gericht sprach dem Autokäufer das Recht zu, den Gebrauchtwagenkauf rückgängig zu machen. Der Kaufvertrag habe bei der Kilometerangabe keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Verkäufer für deren Korrektheit keine Gewähr übernehme. Damit garantiere der Verkäufer nach Auffassung des Gerichts nicht nur die Laufleistung, sondern auch den „allgemeinen Erhaltungszustand“ und damit den Wert des Autos.
Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 11.07.2007, Az.: 6 U 2/07
Der Kommentar
Die Richter ließen keinen Zweifel: Garantiert der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Kilometerstand, der sich als falsch herausstellt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn im Vertrag ausdrücklich vermerkt ist, dass der Verkäufer für die Richtigkeit der genannten Laufleistung keine Gewähr übernimmt.
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