Berlin, 12.12.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zum Auskunftsanspruch des die Erbschaft ausschlagenden Alleinerbes. Die Entscheidung klärt die Frage, ob der vom Erblasser zum Alleinerben eingesetzte Erbe, der die Erbschaft wegen ihrer Belastung mit Testamentsvollstreckung und Vermächtnissen ausschlägt, dennoch einen Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten geltend machen kann?
Der Fall
Nach dem Tod ihres Mannes wurde die Ehefrau dessen Alleinerbin. Das Erbe war durch Testamentsvollstreckung und umfangreiche Vermächtnisse belastet. Deshalb schlug die Ehefrau die Erbschaft fristgerecht aus. Später machte sie jedoch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Nacherben geltend. Sie verlangte zum einen Auskunft über den Nachlass ihres Mannes und zum anderen ein notarielles Bestandsverzeichnis.
Die Entscheidung
Das OLG Karlsruhe bestätigte der Ehefrau ihren Auskunftsanspruch. Sie habe gemäß § 2314 BGB einen Anspruch gegen den Nacherben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemanns durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, bei dessen Aufnahme sie hinzuzuziehen sei. Auch wenn sie die Erbschaft zunächst wirksam ausgeschlagen habe, sei sie als Ehegattin des Erblassers sodann nach § 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB pflichtteilsberechtigt. Der pflichtteilsberechtigte Erbe, der mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhält, könne wählen, ob er entweder das ihm mit Beschränkungen und Beschwerungen zugewendete Erbe akzeptiert oder ob er dieses ausschlägt und stattdessen seinen Pflichtteil verlangt.
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 7 U 114/07
Der Kommentar
Die vorliegende Entscheidung des OLG Karlsruhe bestätigt aktuell die in der Fachliteratur herrschende Meinung zum Wahlrecht eines Alleinerben: Dieser kann das Erbe unter den Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.
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