Berlin, den 06.12.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte warnt vor dem Fahren mit Sommerreifen im Winter. Wer es dennoch tut und dann einen Unfall hat, bekommt von seiner Kaskoversicherung u.U. weniger oder gar nichts ausgezahlt, selbst wenn der Unfall unverschuldet war.
Grobe Fahrlässigkeit?
Jeder, der mit Sommerreifen im Winter fährt, muss damit rechnen, dass der Versicherer sich in diesem Fall auf „grobe Fahrlässigkeit“ des Fahrers beruft. Das wird vor allem dann wahrscheinlich, wenn die Reise mit den Sommerreifen in ein Wintersportgebiet führt.
Die Versicherungsbedingungen können allerdings auf diesen Einwand verzichten und die Versicherung in diesem Fall dann trotzdem zahlen.
Hinweis: Versicherungsverträge, die ab dem 01.01.2008 geschlossen werden, dürfen Zahlungen des Versicherers auch bei grober Fahrlässigkeit des Fahrers nicht völlig ablehnen, sondern die Leistungen nur noch angemessen kürzen, wobei die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen sind.
Mithaftung?
Eine Winterfahrt mit Sommerreifen kann aber auch bei einem Unfall dazu führen, dass sich der Autofahrer eine Mithaftung am Unfall anrechnen lassen muss. Das ist z.B. der Fall, wenn der Unfall dadurch vermeidbar gewesen wäre, dass keine Sommerreifen montiert gewesen wären. Die eigene Haftpflichtversicherung muss zwar für den Schaden des Unfallgegners aufkommen, doch die Mitschuld kann dazu führen, dass man nur einen Teil des Schadens am eigenen Fahrzeug aus der Vollkaskoversicherung ersetzt bekommt.
Bußgeld?
Seit dem 01.05.2006 schreibt § 2 Abs. 3a StVO vor, dass alle Kraftfahrzeuge auch hinsichtlich der Bereifung den Wetterverhältnissen anzupassen sind. Mit einem Bußgeld von 20 Euro muss deshalb jeder rechnen, der mit Sommerreifen im Winter unterwegs ist und diese den Wetterverhältnissen nicht angepasst sind. Kommt noch eine Behinderung des Straßenverkehrs durch das Fahren mit Sommerreifen dazu, werden 40 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig.
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