HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Familie und Partnerschaft >> Ehe- und Partnerschaftsvertrag
Die Tücken des Ehevertrages
6.12.2007

Berlin, den 06.12.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über typische Gestaltungsprobleme von Eheverträgen.

 

Frauen bestehen eher auf Ehevertrag
Eine repräsentative Umfrage des Forsa-Instituts in Berlin ergab, dass 42 Prozent der Frauen auf den Abschluss eines Ehevertrages bestehen würden. Demgegenüber war nur 35 Prozent der Männer ein solcher Vertrag wichtig.

 

Eheverträge vor Gericht
Eheverträge landen immer wieder vor Gericht, weil es im Ernstfall Streit über deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit gibt. Oft wird dann aber auch „nur“ über bestimmte ehevertragliche Vereinbarungen gestritten.

 

Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH)

Der BGH hat am 11.02.2004, Az.: XII ZR 265/02, eine Grundsatzentscheidung zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen gefällt. Damals entschieden die Richter, dass es Ehegatten nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich freisteht, Vereinbarungen über Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüche zu treffen. Allerdings gilt dies nicht grenzenlos. Unwirksam sind Vereinbarungen grundsätzlich dann, wenn sie einen Ehegatten in unzumutbarer Weise benachteiligen. Je stärker die Vereinbarungen in den Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen ohne entsprechenden Ausgleich eingreifen, um so größer sind die Benachteiligungen zu werten.  Das betrifft hier insbesondere Vereinbarungen zum Kindesbetreuungsunterhalt, Krankenunterhalt und Unterhalt wegen Alters.

 

BGH-Entscheidung vom 28.03.2007
In seiner Entscheidung vom 28.03.2007, Az.: XII ZR 130/04, konkretisiert der BGH seine vorstehende Position aus dem Jahr 2004. Die Richter stellen nunmehr fest, dass Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich den Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen nicht betreffen.
Auch ein im Ehevertrag geregelter weitgehender Ausschluss des nachehelichen Unterhaltes wurde nicht beanstandet, obwohl im zu entscheidenden Fall nachehelicher Unterhalt bei der Betreuung der gemeinsamen minderjährigen Kinder nur bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes gezahlt werden sollte. Der Ehevertrag sah allerdings eine pauschale Abfindung der Unterhaltsansprüche vor.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine rechtliche Würdigung der zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarungen anhand der konkreten Umstände ihres Falles erfolgen müsse. Dann sei zu prüfen, inwieweit die Vereinbarungen diesen Rechnung tragen.

 

Wir raten:
Nicht jeder muss mit Eheschließung auch einen Ehevertrag schließen. Doch für manche Ehepartner macht es auf Grund ihrer besonderen Situation durchaus Sinn, die Rechtsfolgen des möglichen Scheiterns ihrer Ehe an die konkreten Lebensverhältnisse anzupassen, weil die gesetzlichen Regelungen nicht oder nur bedingt dafür geeignet sind. Das betrifft vorrangig Ehen von Geschiedenen als auch Ehen von Unternehmern bzw. Vermögenden.
Die Rechtsprechung zeigt, dass nicht Pauschalvereinbarungen, sondern nur individuell gestaltete Eheverträge im Streitfall Bestand haben. Wir beraten Sie daher gern bei der Vorbereitung bzw. Formulierung Ihres Ehevertrages.


Nutzen Sie unsere 50-Euro-Erstberatung und vereinbaren Sie einen Termin.


Ansprechpartner:

Ines Felber
Fachanwältin für Familienrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felber@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Ehe- und Partnerschaftsvertrag
23. Mai 2012 - 14:15
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema