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Immobilie und Grundstück >> Bauen
Zur Schadenszurechnung bei einem Amts- und Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung
5.12.2007

Berlin, den 05.12.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Haftung der Bauämter für Mietausfälle oder geringere Verkaufspreise bei der Erteilung von rechtswidrigen Bescheiden.

 

Der Fall
Die Baubehörde einer Stadt in Brandenburg verweigerte einem Eigentümer einer im Stadtzentrum liegenden Wohn- und Gewerbeimmobilie zu Unrecht die Baugenehmigung. Dadurch konnte dieser weder mit der Sanierung des Bauwerks beginnen noch die Immobilie in Teilen verkaufen oder vermieten.

 

Die Entscheidung
Der BGH entschied, dass dem Eigentümer ein Schadenersatzanspruch sowohl als Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als auch als Staatshaftungsanspruch nach § 1 des im Land Brandenburg fortgeltenden DDR-Staatshaftungsgesetzes dem Grunde nach zusteht, weil die Ablehnung des Baugenehmigungsantrages rechtswidrig war.
Die Versagung der Baugenehmigung stehe im ursächlichen Verhältnis zu den geltend gemachten Schäden. Der Schadenersatzanspruch wegen pflichtwidriger Versagung oder Verzögerung einer beantragten Baugenehmigung sei grundsätzlich auf den Ausgleich sämtlicher Nachteile gerichtet, die bei pflichtmäßigem Handeln des Bauamtes vermeidbar gewesen wären. Der Geschädigte müsse deshalb so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn sein Antrag rechtzeitig und zutreffend beschieden worden wäre.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2007, Az.: III ZR 62/07

 

Der Kommentar
Dieses BGH-Urteil dürfte Eigentümer künftig vor willkürlichen Entscheidungen der Bauämter besser schützen, da diese nunmehr damit rechnen müssen, dass die Betroffenen Schadensersatzansprüche wegen rechtswidrigen Handelns geltend machen. Werden Baugenehmigungen verschleppt oder rechtswidrig nicht erteilt und dadurch der Neubau bzw. die Sanierung von Gebäuden ver- oder behindert, kann der Geschädigte seinen entgangenen Gewinn vom Bauamt zurückverlangen.

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Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


Marko Martschewski
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: martschewski@gansel-rechtsanwaelte.de

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23. Mai 2012 - 14:15
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