Der für Bausachen zuständige VII. Bausenat des Bundesgerichtshofes hat sich erneut zur Problematik der Kosten der Nachbesserung, konkret zur Schätzung der Höhe des Apruchs auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geäußert.
Der Anspruch auf einen Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung besteht in der Höhe der "voraussichtlichen" oder "mutmaßlichen" Kosten. An die Darlegung zur Anspruchshöhe dürfen beim Vorschuß nicht gleich strenge Anforderungen gestellt werden wie bei den Kosten einer Ersatzvornahme.
BGH, Urteil vom 22.02.2001, Az.: VII ZR 115/99