Berlin, den 03.12.2007. Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), das dem Käufer eines Gebrauchtwagens die Wahrnahme der Reparaturkostengarantie auch dann ermöglicht, wenn er seine Obliegenheit, Fahrzeuginspektionen wahrzunehmen, verletzt hat.
Die Entscheidung betrifft die seitens der Kfz-Hersteller freiwillig übernommene Garantie für Fahrzeugreparaturen auf Grund eines Mangels. Davon erfasst sind auch Reparaturen, in denen dem Käufer eines Gebrauchtwagens eine sog. Gebrauchtwagengarantie „mitverkauft“ wird.
In den Garantieklauseln ist überwiegend geregelt, dass der Käufer nur dann Ansprüche aus dieser Garantie hat, wenn er die vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungsintervalle nachweisen kann.
Der Fall
Als der Käufer ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle seines Gebrauchtwagens feststellte, ließ er dies reparieren. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km bereits um 827 km überschritten. Da der Garantiegeber mit Hinweis auf die Ausschlussklausel in den Garantiebedingungen die Übernahme der Reparaturkosten ablehnte, klagte der Käufer.
Die Entscheidung
Die Richter befanden, dass die streitige Klausel über die Befreiung des Garantiegebers von seiner Leistungspflicht der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege, weil diese Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen des Verkäufers einschränke (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Im Ergebnis entschied der BGH, dass die Klausel unwirksam sei, weil sie den Garantienehmer (hier Käufer eines Kfz) unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Garantiegeber bräuchte ansonsten nämlich nicht den Nachweis zu führen, dass die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2007, Az.: VIII ZR 251/06
Der Kommentar
Mit diesem Urteil hat der BGH wieder einmal die Rechte der Gebrauchtwagenkäufer gestärkt. Danach muss sich der Käufer eines Gebrauchtwagens im Schadensfall nicht allein mit dem Hinweis auf die versäumte Inspektion abwimmeln lassen. Die Richter erklärten unmissverständlich eine Vertragsklausel für unwirksam, wonach der Garantieanspruch an einem Fahrzeug verloren geht, wenn ein bestimmter Wartungsintervall nicht eingehalten wird.
Die BGH-Entscheidung betrifft im Übrigen nicht die dem Käufer grundsätzlich zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer.
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