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Arbeit >> Kündigung und Abfindung
Änderungskündigung – Fristen beachten!
27.11.2007

Berlin, den 27.11.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie darüber, was bei einer Änderungskündigung zu beachten ist.

 

Flexibilität hat Grenzen

Flexibilität wird heutzutage von jedem Arbeitnehmer erwartet. Viele Arbeitsverträge sind deshalb auch von Vornherein so ausgestaltet, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, seinen Arbeitnehmer flexibel einzusetzen. Doch manchmal stoßen die Wünsche des Arbeitgebers an die Grenzen des Arbeitsvertrages. Da er aber die Vereinbarungen mit seinem Arbeitnehmer nicht einfach einseitig ändern kann, muss er im Bedarfsfall eine so genannte Änderungskündigung aussprechen.

 

Was ist eine Änderungskündigung?
Eine Änderungskündigung ist nichts anderes als eine Kündigung verbunden mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Dabei handelt es sich meist um eine Änderung der vereinbarten Vergütung, neue Arbeitszeitregelung oder auch um die Festlegung eines anderen Arbeitsortes.

 

Was kann der Arbeitnehmer tun?
Änderungskündigungen verbessern selten die Situation des betroffenen Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss sich deshalb genau überlegen, ob er der Änderung der Arbeitsbedingungen (vorbehaltlos) zustimmt oder ob er das mit der ausgesprochenen Kündigung verbundene Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ablehnt. Im Fall der Ablehnung ist das bisherige Arbeitsverhältnis durch die Kündigung erloschen.

 

Wie lang ist die Bedenkzeit?
Bei einer Änderungskündigung muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine dreiwöchige Überlegungs- und Äußerungsfrist einräumen. Erwartet der Arbeitgeber eine Äußerung in einer kürzeren Frist, dann ist dieses Verlangen unwirksam. Innerhalb der 3-Wochen-Frist kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot wirksam annehmen. Wichtig zu wissen ist, dass mit dem Zugang der Änderungskündigung auch die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage zu laufen beginnt. Diese vom Gesetz vorgeschriebene Frist beträgt ebenfalls 3 Wochen. Schon allein deshalb, weil  diese Fristen von den betroffenen Arbeitnehmern häufig nicht richtig eingeordnet werden, ist es beim Zugang einer (Änderungs)Kündigung immer sinnvoll, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass durch ein Fristversäumnis Rechte unwiederbringlich verloren gehen.

 

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23. Mai 2012 - 14:14
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