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Familie und Partnerschaft >> Scheidung und Trennung
Versorgungsausgleich bei Ehescheidung
5.12.2007

Berlin, den 05.12.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie darüber, was beim Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung zu beachten ist.

 

Rentenansprüche unterfallen dem Versorgungsausgleich

Alle Rentenansprüche unterfallen bei der Ehescheidung dem sog. Versorgungsausgleich. Dabei zählt die Zeit von der Eheschließung bis zum Beginn des gerichtlichen Scheidungsverfahrens. Rentenanwartschaften die während des Scheidungsverfahrens gebildet werden, sind beim Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen. Der Versorgungsausgleich betrifft auch Ehen, die vor dem 03.10.1990 in der DDR geschlossen wurden und heute geschieden werden sollen.

 

Wer ist zum Ausgleich verpflichtet?
Der Ehegatte mit den höheren Rentenansprüchen, die er in der Ehe erworben hat, ist dem anderen zum Ausgleich verpflichtet. Dieser Ausgleich erfolgt in erster Linie durch die Übertragung von gesetzlichen Renten. Hier werden von dem Versicherungskonto des einen Ehegatten Rentenpunkte auf das Versicherungskonto des anderen übertragen.

 

Welche Anwartschaften sind auszugleichen?
In den Versorgungsausgleich sind die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Land oder Knappschaft-Bahn-See), beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen („Riester-Rente“) und Anwartschaften in den berufständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw. einzubeziehen.

 

Wert der gesetzlichen Rente richtig einschätzen
Nicht selten wird der Wert der gesetzlichen Rente unterschätzt. Ein Rentenpunkt kostet heute ca. EUR 5.800, erbringt aber nur EUR 26,27 in den alten Bundesländern und 23,09 in den neuen Bundesländern als monatliche Rente. Wenn also der Ehemann auf seine Ehefrau z.B. eine Rente von monatlich 100 EUR überträgt, dann handelt es sich um ein Kapitalaufkommen von ca. EUR 22.000.

Was wird aus der Lebensversicherung?
Vom Versorgungsausgleich sind nur solche Lebensversicherungen betroffen, bei deren Vertragsende eine Rentenzahlung vereinbart ist. Verträge, die eine einmalige Kapitalzahlung vorsehen oder bei denen ein Wahlrecht zwischen Rente und Kapitalzahlung besteht sind nicht beim Versorgungsausgleich, sondern beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

 

Scheidungsverfahren beschleunigen
Um die Scheidung zu beschleunigen, ist es ratsam, bereits während der Trennungszeit und vor Einreichen des Scheidungsantrages bei dem Rentenversicherungsträger eine Kontenklärung zu beantragen. Daraufhin werden alle in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten festgestellt. Im Scheidungsverfahren können so die notwendigen Auskünfte schneller erteilt werden, so dass die Scheidung sich nicht verzögert.

 

Scheidungs- und Rentenanwalt hilft
Insbesondere bei langjährigen Ehen können beträchtliche Rentenansprüche auszugleichen sein. Deshalb ist es vor allem hier empfehlenswert, sich bei der Scheidung durch einen eigenen Anwalt vertreten zu lassen. Das gilt im Übrigen auch, wenn betriebliche oder private Rentenansprüche auszugleichen sind, weil dieser Versorgungsausgleich kompliziert ist und daher häufig zu gerichtlichen Fehlentscheidungen führt.


Die Anwälte unseres Familien- und Rentenrechtsteams kümmern sich um Ihren Versorgungsausgleich. Nutzen Sie unsere 50-Euro-Erstberatung und vereinbaren Sie einen Termin.


Ansprechpartner:

Ines Felber
Fachanwältin für Familienrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felber@gansel-rechtsanwaelte.de

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23. Mai 2012 - 14:13
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