Die Planung abgeböschter Lichtgräben vor den Fenstern von Souterrain-Wohnungen ist fehlerhaft, wenn der Architekt am Fuße der Böschung keine ausreichende Versickerungsmöglichkeit der bei starken Regenfällen zu erwartenden Wassermassen vorsieht.
Das Werk des mit der Gestaltung der Lichtgräbenböschungen, deren Abstützungen durch Kantsteine und der Kiesabdeckung des Raums zwischen Kantsteine und Kellerwand beauftragten Gartenbauunternehmens ist mangelhaft, wenn er seinen Auftraggeber nicht auf die für ihn leicht erkennbare fehlerhafte Architektenplanung und die Verfüllung der Arbeitsräume mit nicht sickerfähigen Material hinweist; auf seinen Schadensersatzanspruch muss der Auftraggeber sich jedoch das Planungsverschulden seines Architekten - hier zu ½ - anrechnen lassen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2000, Az.: 22 U 8/00