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Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Falk-Fonds: Anleger müssen in diesem Jahr auf Verjährung achten!
11.10.2007

Berlin, den 11.10.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Anleger der Falk Fonds vorsorglich darauf aufmerksam, dass ihre Ansprüche zum Jahresende verjähren könnten.

 

Nichts gilt unendlich
Zwischen Recht haben und Recht bekommen liegt manchmal ein steiler, steiniger Weg, an dessen Ende eine böse Überraschung lauern kann. Denn sind alle Ansprüche geklärt und die Chancen, Recht zu bekommen, beinahe hundertprozentig, passiert es immer wieder, dass aus Unkenntnis oder falscher Einschätzung das Recht sich dennoch nicht durchsetzen lässt. Der Grund ist so einfach wie im Einzelfall gnadenlos: die Ansprüche sind verjährt!
  
Verjährung prüfen
Jeder, der rechtliche Ansprüche geltend macht, ist deshalb gut beraten, wenn er am Anfang seiner Rechtsprüfung die Verjährungsfrage klärt. Doch Vorsicht! Nicht jeder vermag das. Auch wenn mit der so genannten Schuldrechtsreform im Jahre 2002 ein „einfaches und angemessenes“ Verjährungsrecht geschaffen werden sollte, ist es keineswegs so einfach zu verstehen und zu praktizieren wie gewünscht. Die Gefahr ist groß, durch eine Fehleinschätzung seiner Ansprüche verlustig zu gehen, zumal der Blick ins Gesetzbuch nicht ausreicht, weil mittlerweile auch die Gerichte Verjährungsrecht geschrieben haben.

 

Die dreijährige Verjährungsfrist
Zunächst der Blick ins Gesetz: Die so genannte Regelverjährung beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Die auf das subjektive Merkmal „Kenntnis“ abstellende Regelung des Verjährungsbeginns gibt Anspruchsberechtigten die Chance, ihre Ansprüche trotz der verhältnismäßig kurzen Verjährungszeit zu wahren. Für Falk-Fonds-Anleger bedeutet das, dass die dreijährige Verjährungsfrist in dem Moment zu Laufen beginnt, in dem der Anleger (als Gläubiger) von seinem Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler bzw. die Verantwortlichen des Fonds erfahren hat oder hätte erfahren können.

 

Beginn der Verjährungsfrist
Doch wann genau war das? Wann hätte der Anleger wodurch erfahren sollen, dass ihm ein Schaden entstanden ist bzw. gerade entsteht?
Bei den Falk-Fonds wird dazu gegenwärtig in der Rechtsprechung folgende Position vertreten: Die Ausschüttungen sind bei den Falk-Fonds erstmalig im Jahre 2004 teilweise zurückgegangen. Dieser Umstand hätte für die Anleger Anlass sein müssen, sich genauer über die Situation seiner Kapitalanlage und deren Perspektiven zu informieren oder sogar rechtlichen Rat dazu einzuholen. Und das wiederum bedeutet, dass zum Ende des Jahres 2007 die Ansprüche der Falk-Fonds-Anleger verjähren.
Die herrschende Rechtsprechung geht im Übrigen davon aus, dass das neue Verjährungsrechts auch auf Ansprüche anzuwenden sei, die vor dem Beginn der Reform im Jahre 2002 entstanden sind. Das heißt, es sind potentiell alle Falk-Anlagen zum Ende des Jahres 2007 von der Verjährung bedroht, soweit der Anleger im Jahre 2004 Kenntnis von seinem Schaden erlangt hat bzw. hätte erlangen können.

 

Was tun?
Wir raten: Risiko vermeiden. Im Zweifel sollten Falk-Fonds-Anleger ihre Ansprüche unbedingt noch in diesem Jahr geltend machen. Es gibt keinen sinnvollen Grund, damit zu warten. Auch wenn der einzelne Anleger der Meinung ist, ein Rückgang der Ausschüttungen sei für ihn noch kein Zeichen eines (sich anbahnenden) Schadens, zumal die Fondsgesellschaft seinerzeit beschwichtigt und Hoffnung auf eine Verbesserung der Situation gemacht hat, sollte der Anleger kein Risiko eingehen und handeln.

 

Handeln
Profitieren auch Sie von den Erfahrungen und Erfolgen unseres Kompetenzteams „Geldanlagen“. Lassen Sie Ihre Ansprüche nicht verjähren.

 

Wir prüfen für 50 Euro Ihre Ansprüche und die Erfolgsaussichten Ihres Falles.

 


Ansprechpartner:

Sabine Hochmuth
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: hochmuth@gansel-rechtsanwaelte.de


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 14:08
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