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Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Falk-Fonds 59 insolvent – Forderungen des Insolvenzverwalters möglich
27.9.2007

Berlin, den 27.09.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Anleger des Falk Fonds 59 vorsorglich darauf aufmerksam, dass der Insolvenzverwalter – wie im Fall anderer insolventer Falk-Fonds - die bereits erhaltenen Ausschüttungen teilweise oder sogar vollständig von den Anlegern zurückfordern könnte.

 

Sanierung gescheitert
Die Anleger des Falk-Fonds 59 wurden mit Schreiben vom 10.09.2007 von der Fondsgesellschaft darüber informiert, dass die auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Oktober 2006 beschlossene Sanierung gescheitert sei. Damit ist die Gesellschaft insolvent. Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet werden und ein Insolvenzverwalter seines Amtes walten. Und das heißt für ihn: so viel Geld wie möglich einzutreiben, um die Gläubiger, in der ersten Reihe Banken, zu befriedigen.

 

Erfahrung der Falk-Fonds 64, 68 und 71
Unsere Erfahrungen mit den ebenfalls insolventen Falk Fonds 64, 68 und 71 lassen keinen anderen Schluss zu: der Insolvenzverwalter wird auch die Anleger des Falk Fonds 59 zur Kasse bitten. Nach dem Motto, „Der Versuch ist es wert“, müssen Anleger sich auf entsprechende Post des Insolvenzverwalters einstellen.

 

Rückforderung abwenden
Den Rückzahlungsforderungen des Insolvenzverwalters kann allerdings in vielen Fällen begegnet werden. Wir gehen davon aus, dass der Insolvenzverwalter diejenigen Anleger, die über die Treuhänderin beigetreten sind, nicht als Gesellschafter in Anspruch nehmen darf.
Im Falle, dass der Insolvenzverwalter wie auch bei den anderen insolventen Falk-Fonds aus abgetretenem Recht der Fondstreuhänderin PROMETA vorgeht, prüfen wir für unsere Mandanten, ob die Forderung mit Gegenrechten zu Fall gebracht werden kann.

Davon abgesehen wurden nach unserer Kenntnis viele der Anleger beim Erwerb der Beteiligung am Falk Fonds 59 nicht oder nur unzureichend über die allgemeinen Risiken der Beteiligung an einem Immobilienfonds, die speziellen Risiken des Falk Fonds 59 sowie über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen aufgeklärt. Kaum ein Anleger weiß, dass er mit einem Totalverlust der Anlage rechnen muss. Auch auf die fehlende bzw. eingeschränkte Weiterveräußerbarkeit der Fondsanteile haben die Vermittler selten hingewiesen.

 

Schadenersatzforderungen prüfen lassen!
Im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung können Anleger vom Vermittler der Kapitalbeteiligung ihren Schaden ersetzt verlangen. Das würde im Fall dieses Fonds die Differenz zwischen der „Restauszahlung“ des Fonds nach dem Verkauf der Immobilien und ihrem investierten Kapital sein.
Anleger, die ihre Fondsbeteiligung fremdfinanziert haben, können insbesondere bei Vorliegen eines sog. Verbundgeschäftes (Fondsbeitritt und Finanzierung des Anteilserwerbs durch ein Darlehen stellen eine wirtschaftliche Einheit dar) ihren Schaden noch weiter begrenzen. Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gegenüber der Bank eine Reduzierung des Darlehens oder sogar vollständige Freistellung aus dem Darlehen zu erreichen.

 

Profitieren auch Sie von den Erfahrungen und Erfolgen unseres Kompetenzteams „Geldanlagen“. Für Anleger der anderen insolventen Falkfonds konnten wir auch ohne Gerichtsverfahren beachtliche Forderungsverzichte des Insolvenzverwalters erzielen.


Wir prüfen für 50 Euro Ihre Ansprüche und die Erfolgsaussichten Ihres Falles.

 


Ansprechpartner:

Sabine Hochmuth
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: hochmuth@gansel-rechtsanwaelte.de


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 14:07
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