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Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
2. Deutschlandfonds (DBVI/DFO): OLG Dresden verurteilt LBBW wegen arglistiger Täuschung des Anlegers durch den Vermittler zum Schadenersatz
7.9.2007

Berlin, den 07.09.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Anleger des 2. Deutschlandfonds über ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (OLG), das sich mit der vorsätzlichen Falschberatung eines Vermittlers sowie der Haftung der kreditfinanzierenden Bank auf Grund eines sog. Verbundgeschäftes (Fondsbeitritt und Finanzierung des Anteilserwerbs durch ein Darlehen stellen eine wirtschaftliche Einheit dar) auseinandersetzt.

 

Der Fall:
Der Anleger der Deutschen Beamtenvorsorge Immobilienholding AG & Co. 2. Deutschlandfonds KG (DBVI 2. Deutschlandfonds KG; heute: DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG) klagte gegen die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) wegen Forderungen dieser Bank aus einem Darlehensvertrag, den er zur Finanzierung seiner DBVI-Beteiligung abgeschlossen hatte.
Grund seiner Klage war die Falschberatung des Vermittlers. Dieser hatte ihn durch vorsätzliche Falschangaben zum Fondsbeitritt und damit verbunden zur Aufnahme eines Darlehens bei der LBBW bewogen. Hätte ihn der Vermittler vor dem Beitritt vollständig und richtig über den 2. Deutschlandfonds – insbesondere über die speziellen Risiken des Fonds als auch über die prognostizierte Wertentwicklung – aufgeklärt, dann hätte er weder diese Kapitalanlage gezeichnet noch den entsprechenden Darlehensvertrag unterzeichnet.

 

Die Entscheidung:
Der geschädigte Anleger konnte das OLG von der arglistigen Täuschung des Vermittlers und dem darauf basierenden Fondsbeitritt überzeugen. Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung an der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), nach der ein Anleger bei einem sog. verbundenen Geschäft den mit dem Anlagevertrag verbundenen Darlehensvertrag anfechten kann, sofern der Vermittler über die Fondsbeteiligung arglistig getäuscht hat und diese Täuschung auch für den Abschluss des Darlehensvertrages ursächlich war (BGH, Urteil vom 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05).
Die Richter sahen diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als gegeben an. Der Vermittler hatte nach Überzeugung des Gerichts den Anleger beim Beitritt zum 2. Deutschlandfonds getäuscht. Ihm war vor Zeichnung der Anlage lediglich das Faltblatt „Gute Anlagen in besten Lagen“ und nicht der Emissionsprospekt ausgehändigt worden. Die Beweisaufnahme erbrachte des Weiteren durch Vorlage einer vom Vermittler gefertigten Skizze über die Ertragsmöglichkeiten der Anlage, dass der Vermittler nicht nur gegen die ihm obliegenden Aufklärungspflichten in eklatanter Weise verstoßen hatte, sondern den Anleger durch unzutreffende als auch gänzlich ungesicherte Angaben bewusst täuschte.
Letztlich hatten die Richter keinen Zweifel daran, dass der Anleger bei vollständiger Aufklärung zum einen die Fondsbeteiligung nicht erworben hätte und zum anderen dann auch das streitgegenständliche Darlehen für ihn unnötig gewesen wäre. Daher wurde dem geschädigten Anleger ein in gesetzlicher Höhe zu verzinsender Schadenersatzanspruch gegen die LBBW zuerkannt.

 

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 17.01.2007, Az.: 12 U 1034/06

 

Kommentar:
Der Vermittler ist zur richtigen und vollständigen Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Das ist seit mittlerweile über 25 Jahren herrschende Rechtsprechung des BGH. Und doch kommt es immer wieder zu Falschberatungen oder Täuschungen durch die Anlagevermittler und Anlageberater. Für den Anleger ist es gleichgültig, ob er seinen Schaden dadurch erlitten hat, dass der Vermittler ihn entweder in eigener Unkenntnis fahrlässig unzureichend bzw. falsch über die angebotene Kapitalanlage informiert hat oder er einer vorsätzlichen Täuschung zum Opfer fiel.
Wie auch dieser Fall zeigt, kommt es bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen letztlich entscheidend darauf an, dass dem Vermittler bzw. Berater eine Falschberatung nachgewiesen werden kann. Zeugen und Beweise, wie die von den Vermittlern häufig angefertigten „Ertragsskizzen“, die mit wenigen und kurzen Pfeilen von relativ niedrigen Anlagebeträgen auf traumhaft hohe Ertragssummen zeigen, können hier sehr hilfreich sein.

 

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23. Mai 2012 - 14:06
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