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Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Falk Fonds: OLG Dresden entscheidet gegen die Bank
13.8.2007

Neue Chance für Anleger bei verbundenem Geschäft in einer Haustürsituation

 

Berlin, den 13.08.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Anleger des Falk Fonds 75 über ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Dresden (OLG), das den Widerruf des Darlehensvertrages zur Finanzierung der Fondsbeteiligung unter den nachfolgenden Voraussetzungen als wirksam ansieht.

 

Der Fall:
Die Rechtsnachfolgerin der Allgemeinen Privatkundenbank AG, die GE Money Bank, klagte nach einer auf Zahlungsverzug basierenden Kündigung des Darlehensvertrages gegen einen Anleger des Falk Fonds 75, der ein Darlehen zur Finanzierung eines Fondsanteils  aufgenommen hatte, auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst rückständiger Vertrags- und Verzugszinsen.
Die Vermittlung der Kapitalanlage erfolgte in einem ersten Hausbesuch am 6.12.2001, in einem weiteren Termin am 20.01.2002 gaben die Anleger eine Selbstauskunft und unterzeichneten einen Darlehensantrag. Der Darlehensvertrag wurde schließlich am 11.02.2002 unterzeichnet.
Der Fondsanleger verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass er den Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe. Dieser sei in einer Haustürsituation abgeschlossen worden und zudem liege ein so genanntes verbundenes Geschäft (Fondsbeitritt und Finanzierung des Anteilserwerbs durch ein Darlehen stellen eine wirtschaftliche Einheit dar) vor.

 

Die Entscheidung:
Die OLG-Richter sahen bezüglich der Finanzierung des Fondsanteils einen wirksamen Widerruf nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften für gegeben an.
Im vorliegenden Fall war zwischen dem Vermittler der Anlage und dem Anleger vereinbart worden, dass der Beitritt nur wirksam werden soll, wenn der Anleger die Finanzierung auch tatsächlich bekommt.
Die Richter führten aus, dass sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) folgten, der einen Widerruf regelmäßig für unwirksam hält, wenn zwischen dem Beitritt zum Fonds und dem Abschluss des Darlehensvertrages eine längere Zeit (mindestens drei Wochen) verstrichen ist und der Fondsbeitritt nicht widerrufen wurde. Der zu entscheidende Fall sei allerdings abweichend zu beurteilen, denn die Wirksamkeit des Beitritts war hier abhängig von der Erlangung eines entsprechenden Darlehens, im Sinne einer Bedingung. Auf Grund dieser Besonderheit hielt das OLG den Widerruf des Darlehensvertrages für wirksam, weil eine Bindungswirkung an den Beitritt wegen des Finanzierungsvorbehaltes noch nicht eingetreten sei.
Die Widerrufsfrist war in diesem Fall noch nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag fehlerhaft war. Zwischen weiteren Hinweisen und Unterschriftszeilen war sie so platziert, dass der Darlehnsnehmer nicht hinreichend deutlich erkennen konnte.
Kurzum: Die Klage der Ge Money Bank war erfolglos – der Anleger muss das Darlehen nicht zurückzahlen.
 
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 25.04.2007, Az.: 12 U 2211/06 (rechtskräftig)

 

Der Kommentar:
Dieses Urteil eröffnet vielen Anlegern geschlossener Immobilienfonds die Chance, sich durch den Widerruf ihres Darlehensvertrages erfolgreich von ihren Darlehensverbindlichkeiten zu befreien. Denn der vorliegende Fall - Beitritt zum Fonds mit vereinbartem Finanzierungsvorbehalt – ist keineswegs untypisch. Sowohl der geschilderte Ablauf der Fondsvermittlung als auch die Gestaltung des Darlehensvertrages treffen bei einer Vielzahl von Fondsgesellschaftern zu.
Das OLG hat das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts bejaht, weil nachgewiesen werden konnte, dass die Bank mit den Fondsinitiatoren zusammen arbeitete und die Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds diente.
Im Übrigen ist dieses Urteil nicht nur gegenüber der GE Money Bank relevant. Ganz gleich, welchen Namen die fondsfinanzierende Bank trägt, immer dann, wenn ein Verbundgeschäft vorliegt, eine Haustürsituation nachweisbar ist und der Fondsbeitritt unter dem Vorbehalt der Finanzierung abgeschlossen wurde, dann hat der geprellte Anleger gute Chancen, sein Darlehen wirksam zu widerrufen.

 

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Ansprechpartner:

Sabine Hochmuth
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: hochmuth@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 14:00
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