Nach dem am 12.02.2004 gefällten Grundsatzurteil des BGH (AZ.: XII ZR 265/02) dürfen Ehepartner auch weiterhin in einem Ehevertrag den finanziellen Ausgleich bei einer Scheidung weitestgehend frei regeln. Einschränkungen gelten allerdings nunmehr beim Kindesunterhalt und der Altersversorgung. Auf diese kann nicht mehr uneingeschränkt verzichtet werden. Nichtig ist ein Ehevertrag – so die Richter – allerdings nur, wenn einer der Partner extrem benachteiligt wird. Lediglich ein Einkommensgefälle reicht dafür nicht aus. Sollte sich währen der Ehe aber ein finanzielles Ungleichgeweicht – z.B. durch erhebliche Gehaltserhöhungen ergeben – können die Gerichte nunmehr den Vertrag auch nachträglich anpassen.
In dem Fall, welcher der Entscheidung des BGH zugrunde lag, hatte das Paar Gütertrennung vereinbart. Jeder sollte nach der Scheidung das behalten, was er selbst verdient hatte. Der Ehemann hatte sich zudem verpflichtet, der Frau eine Lebensversicherung über 40.900,00 € zu finanzieren. Einen Ausgleich über die künftige Altersversorgung hatten die Eheleute ausgeschlossen. Während der Ehe erwirtschaftete der Ehemann, der als Unternehmensberater tätig war, ein Vermögen von 500.000,00 €, wollte aber nach der Trennung seiner Ehefrau und den Kindern lediglich Unterhalt in Höhe von 2.400,00 € monatlich zahlen. Die Ehefrau klagte auf Anpassung des Ehevertrags.
Das OLG gab ihr Recht, der BGH schränkte die Möglichkeiten zur Anpassung jedoch ein. Geschützt vor Regelungen des Ehevertrags seien lediglich der nacheheliche Kindesunterhalt und die Altersversorgung. Diese können nicht per Ehevertrag gänzlich ausgeschlossen werden, wenn nicht der Ausschluss durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt ist. Fehlt es daran, ist der Ehevertrag unwirksam und es gelten die gesetzlichen Regelungen.
Die neue Rechtsprechung des BGH eröffnet die Möglichkeit, Eheverträge noch einmal auf ihre Sittenwidrigkeit überprüfen zu lassen.