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Versicherungen >> Unfallversicherung
Unfallversicherung: Vorschaden ist nur bei erheblicher Überschreitung des alterstypischen Verschleißes zu berücksichtigen
22.3.2007

Berlin, den 22.03.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München zur Berücksichtigung eines Vorschadens. Hier: Invaliditätsentschädigung wegen Erblindung trotz vorheriger altersbedingter Weitsichtigkeit auf dem betroffenen Auge.


Der Fall
Der Versicherte erlitt bei Ausübung seines Berufes als Baggerfahrer einen Unfall. Bei seiner Arbeit sprang ihm durch das offene Frontfenster ein Stein in das rechte Auge, wodurch er auf diesem völlig erblindete. Da dieses Auge bereits vor dem Unfall in seiner Gebrauchsfähigkeit durch eine latente Weitsichtigkeit mit einem Visus von 0,8 gemindert war, sah der Versicherer darin eine Vorinvalidität von 2%. Deshalb war er nur bereit, lediglich 48% der Versicherungssumme zu zahlen.

 

Die Entscheidung

Die Richter befanden, dass die streitgegenständliche Klausel des § 7 I (3) Victoria AUB 97 aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auszulegen sei. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Versicherer in seinen Bedingungen einen umfassenden Versicherungsschutz für Jedermann, in jedem Alter, für jede normale Lebenssituation des täglichen Lebens zu jeder Tageszeit anpreise. Deshalb könne es der normale Versicherte nicht erkennen, dass eine altersbedingte Minderung der Sehkraft zu einem Abschlag führe, wenn der Versicherer Leistungen unabhängig vom Lebensalter verspreche.
Im Übrigen habe beim Versicherten nur eine geringfügige altersbedingte normale Weitsichtigkeit auf einem Auge vorgelegen, die keine dauernde Gebrauchsbeeinträchtigung darstelle. Die altersbedingte Weitsichtigkeit sei ein altersbedingter Normalzustand.
Die Rechtssprechung zur Minderung der Leistung wegen bereits bestehender, erheblicher Kurzsichtigkeit des Versicherungsnehmers vor dem schädigenden Ereignis sei auf Fälle, in denen der Versicherungsnehmer vor dem Eintritt der Schädigung altersbedingt weitsichtig war, nicht anwendbar.

 

Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.03.2006, Az.: 25 U 3483/04

 

Der Kommentar

Immer wieder kommt es zwischen den Versicherten und privaten Unfallversicherern bei der Invaliditätsbemessung zu Auseinandersetzungen über eventuell bestehende Vorschäden, die bei dem zu bestimmenden Invaliditätsgrad zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich ist zwar eine Vorinvalidität bei der Bemessung der Invalidität z.B. nach § 7 I Abs. 3 AUB 94 in Abzug zu bringen. Doch die Praxis zeigt, dass die Versicherer als auch ihre Gutachter nicht immer korrekt zwischen einem echten Vorschaden und einer altersentsprechenden, degenerativen Vorschädigung unterscheiden. So wird, wie der vorliegende Fall zeigt, eine vertraglich vereinbarte Leistung unberechtigt gemindert oder gar versagt.
Unsere Expertin für Versicherungsrecht, Frau Rechtsanwältin Jana Meister: „Das vorliegende Urteil stellt erfreulich deutlich klar: Bei der privaten Unfallversicherung ist stets auf die Leistungsfähigkeit einer gesunden Person aus der entsprechenden Altersgruppe abzustellen. Erst dann, wenn das alterstypische Maß erheblich überschritten ist, können  Vorschäden Berücksichtigung finden.“
 

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Ansprechpartner:

Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 13:41
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