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Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Ausschüttungsrückforderungen für Falk-Fonds 68 und 71 - Bezirksrevisorin hält die PKH-Anträge des Insolvenzverwalters für rechtsmissbräuchlich
16.3.2007

Berlin, den 16.03.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über die Stellungnahme der Bezirksrevisorin des Landgerichts (LG) Berlin zu den Prozesskostenhilfeanträge des Insolvenzverwalters der Falk-Fonds 68 und 71.

 

Stellungnahme der Bezirksrevisorin
Im Rahmen eines vor dem LG Berlin anhängigen Prozesskostenhilfegesuches des Insolvenzverwalters Nachmann plädierte die um eine Stellungnahme gebetene Bezirksrevisorin des LG für die Ablehnung des Antrages.

In ihrer Stellungnahme äußert sie sich wie folgt:

 

„Offenbar führt der Kläger gegen die Anleger Einzelverfahren, mithin über 1.300 Verfahren (…) Diese Durchführung von Einzelverfahren gegen die jeweiligen Anleger ist rechtsmissbräuchlich. Sämtliche Ansprüche basieren auf demselben Rechtsgrund. Alle Klageschriften bzw. Entwürfe in den beim Landgericht Berlin eingeleiteten Verfahren sind wortgleich (mit Ausnahme der jeweiligen Anlagenhöhe). (…) Dass der Kläger trotzdem Einzelverfahren gegen jeden Anleger betreibt, widerspricht daher dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB.“

 

Und weiter:

 

„Außerdem ist im vorliegenden Fall den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin als wirtschaftlichen Beteiligten die Prozessfinanzierung zuzumuten (§ 116 S. 1 ZPO). Der Kläger macht die Rückforderung gegen sämtliche Anleger geltend. Bei Erfolg würden der Insolvenzmasse ca. 12 Mio. € zufließen. Das entspricht knapp 30 % der angemeldeten Insolvenzforderungen. Die Insolvenzquote würde sich damit erheblich erhöhen. Insbesondere die 4 Großgläubiger können zur Vorschusszahlung herangezogen werden. Dies wäre aus hiesiger Sicht nicht unpraktikabel, zumal es sich bei diesen Gläubigern um zahlungskräftige Banken handelt. Auf eine eventuelle Zahlungsunwilligkeit der Gläubiger kommt es nicht an.“ 

Hintergrund
Wie wir in unseren Meldungen vom 19.02.2007 „Falk Fonds 68: Vergleichsangebot des Insolvenzverwalters“ und vom 17.01.2007 „Falk Fonds 71: Vergleichsangebot des Insolvenzverwalters“  berichteten, fordert der Verwalter der beiden insolventen Falk-Fonds derzeit die von den Anlegern während ihrer Beteiligungsdauer vereinnahmten Fondsausschüttungen zurück. Die Rückforderungsansprüche gegen die einzelnen Fondsanleger belaufen sich auf ca. ein Drittel der jeweiligen Anlagesumme.
Zur Durchsetzung seiner Forderungen hat der Insolvenzverwalter bei verschiedenen Amts- und Landgerichten im Bundesgebiet Klagen eingereicht. Er stellte dabei bei den Gerichten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Vielzahl von Gerichten versagte dem Insolvenzverwalter bislang PKH. Eine Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche ist daher angezeigt.

 

Lesen Sie dazu auch unsere Meldung vom 13.01.2007 „Falk-Fonds 68 und 71 – Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters“.
 
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


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Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: hochmuth@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 13:41
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