Berlin, den 08.03.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), das Käufern von Eigentumswohnungen bei mangelhafter Anlageberatung Schadenersatz zuspricht, wenn die kreditfinanzierende Bank im Prospekt fehlerhafte Angaben gemacht hat.
Der Fall
Ein Kunde suchte seine Bank auf, um ein Darlehen für seine Steuernachzahlung aufzunehmen. Der Kundenberater hatte jedoch einen besseren Vorschlag. Er empfahl seinem Kunden, durch die Beteiligung an einem Bauherrenmodell die Steuerschuld „wegzudrücken“, indem er - statt ein Darlehen aufzunehmen - Eigentumswohnungen als Steuersparmodell erwerben solle. Zu diesem Zwecke übergab er seinem Kunden einen Emissionsprospekt mit der Aufschrift „Ein Angebot der … Bank-Gruppe“, der detaillierte Prognoseberechnungen über die einkalkulierten Mieteinnahmen enthielt. Überzeugt von den Ausführungen des Kundenberaters und dem schönen Prospekt erwarb der Kunde schließlich mehrere Wohnungen.
Kurze Zeit nach dem Wohnungskauf zeigte sich, dass die Prognosen nicht eintrafen. Zum einen lag die durchschnittliche Rendite ca. 1 DM/qm unter der Prognose und zum anderen führte die schlechte Vermietungssituation, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, zu geringeren Mieteinnahmen. Daraufhin klagte der Kunde auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung und unzureichender Information.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof verurteilte die Bank zum Schadensersatz, weil sie ihrem Kunden die Eigentumswohnungen als Geldanlage mittels eines Immobilienprospektes verkauft und finanziert hat, der die prognostizierten Mieteinnahmen und tatsächliche Vermietungssituation schönte. Die Richter entschieden unmissverständlich: „Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell, so muss sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet.“
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2004, Az.: XI ZR 355/02
Kommentar
Das Urteil des BGH lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Banken dürfen bei ihrer Anlageberatung negative Fakten nicht verschweigen. Sie müssen alle ihnen bekannten Informationen über das Anlageobjekt, vor allem zu seiner Rentabilität und den spezifischen Risiken, vor Abschluss des Vertrages zutreffend und vollständig offen legen. Dabei obliegt es der Bank, wie sie intern ihre Kunden- bzw. Anlageberater über die entsprechenden aktuellen Fakten informiert.
Die Richter ließen auch keine Zweifel daran, dass Anleger auf die Empfehlungen ihrer Kundenberater vertrauen können. Wie anders sollen sie auch eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen können, wenn sie nicht auf ein zutreffend aktuelles Bild der empfohlenen Anlage vertrauen dürfen. Auch scheinbar geringfügige „Abweichungen“ der Prospektangaben von der Wirklichkeit schützen die Bank nicht vor Schadenersatzforderungen, wenn sie schließlich zu einem Schaden bei einem Anleger geführt haben.
Kurzum: Wenn die Bank bei der Vermittlung und Finanzierung einer Anlage berät, kommt konkludent zwischen dem Kunden und der Bank ein Beratungsvertrag zustande. Und diese Beratung muss richtig und vollständig sein.
Unser Angebot
Hat die Bank Sie bei ihrer Beratung über den Kauf Ihrer Eigentumswohnung nicht richtig aufgeklärt, dann können Sie Ihre Beteiligung an dem steuersparenden Bauherrenmodell überprüfen lassen und ggf. Schadenersatz fordern. Das gilt im Übrigen für alle Anlageberatungen bei denen ausdrücklich oder konkludent ein Beratungsvertrag geschlossen wurde.
Lassen Sie für 50 € Ihre Ansprüche und Erfolgsaussichten von unseren Experten prüfen.
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.
Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.