HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Gesellschafterversammlungen der Falk-Fonds 73 und 74. Falk-Fonds 73 wurde aufgelöst
26.2.2007

Berlin, den 26.02.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlungen der Anleger des Falk-Fonds 73 und des Falk-Fonds 74 am 23. Februar 2007 in München.

 

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen
Nachdem der Falk-Fonds 70 im Dezember 2006 aufgelöst wurde traf dieses Schicksal  nunmehr auch die Falk Beteiligungsgesellschaft 73 GmbH & Co. KG am 23. Februar 2007 im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Mit 9.954 Ja-Stimmen gegen 458 Nein-Stimmen und 192 Enthaltungen stimmte eine klare Mehrheit für die Auflösung des Fonds. Das Fondsvermögen wird zu Gunsten der Gläubigerbank, der Credit Suisse International, verwertet. Damit ist für die einzelnen Fonds-Anleger die Einlage vollständig verloren.
Auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Falk Beteiligungsgesellschaft 74 GmbH & Co. KG wurde mit 13.770 Stimmen gegen 555 Stimmen die Veräußerung von 3 der 6 Fondsobjekte, nämlich der Objekte Neuss, Dortmund und Dorsten-Wulfen, beschlossen. Nach Aussage der Fondsgeschäftsführung ist nur so eine nachhaltige Sanierung der Fondsgesellschaft insgesamt möglich. Allerdings bedeutet dies im Ergebnis für die Anleger, dass damit voraussichtlich ca. ein Drittel ihrer Einlage verloren ist.

 

Zur Vorgeschichte
Bereits Anfang diesen Jahres teilte die Fondsverwalterin der beiden Fonds den Anlegern mit, dass die bislang eingezahlten Sonderopfer für eine Sanierung der Fonds nicht ausreichten. Zudem veräußerten die ursprünglich finanzierenden Banken der beiden Fonds ihre Forderungen zwischenzeitlich an die Credit Suisse International. Und diese dränge auf eine zeitnahe Befriedigung ihrer Forderungen, so dass nach Angaben der Fondsverwalterin die Veräußerung der Fondsimmobilien die einzige Möglichkeit sei, die drohende Insolvenz abzuwenden.

 

Ansprüche der Anleger
Anleger, die ihre Fondsbeteiligung mittels Darlehen fremdfinanziert haben, können auch nach der Fondsauflösung weiterhin ihre Ansprüche gegenüber ihrer finanzierenden Bank geltend machen. Solche Ansprüche bestehen insbesondere bei Abschluss eines Darlehensvertrages aufgrund einer Haustürsituation oder einer fehlerhaften Anlageberatung durch einen Finanzberater. Im günstigsten Fall können die Anleger die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und ihrer Fondsbeteiligung fordern. Dann müssen sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so gestellt werden, als hätten sie den Fonds nie erworben.

Die geschädigten Anleger können außerdem Ansprüche gegen ihren Anlageberater haben, wenn sie nicht oder nur unzureichend über die Risiken des Fonds, insbesondere das Risiko des nun wohl eintretenden Totalverlustes und das Risiko, des Ausbleibens der Ausschüttungen, aufgeklärt wurden.

Insbesondere wenn Anlegern Beteiligungen an den Fonds als jederzeit wieder gut verkäufliche und zur Altersvorsorge geeignete Anlageform angeboten wurden, haben sie Ansprüche gegen den Vermittler, die unter Umständen auch den Banken entgegengehalten werden können. Die jüngste anlegerfreundliche Rechtsprechung des III. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 18. Januar 2007 (Az.: III ZR 44/06) stellt klar, dass ein Anlageberater grundsätzlich gehalten ist, dem Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.

Vgl. Sie dazu unsere Meldung.

 

Unser Angebot
Lassen Sie Ihre Fondsbeteiligung im Rahmen unserer 50-Euro-Erstberatung prüfen.

Profitieren auch Sie von den umfassenden Erfahrungen unseres Kapitalexpertenteam bei der Durchsetzung der Ansprüche geschädigter Falk-Fonds-Anleger gegenüber den Banken und Vermittlern.

 

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


Sabine Hochmuth
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: hochmuth@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


Fordern Sie einen Kurzfragebogen zur Prüfung Ihres Problems an!

Name, Vorname
E-Mail-Adresse
Wünschen Sie vorab einen Rückruf zur Besprechung Ihres Problems, dann teilen Sie uns bitte Ihre Telefonnummer mit.
Telefon

Wir senden Ihnen den Fragebogen kostenlos und unverbindlich!

Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.



>> mehr zum Thema Immobilienfonds
23. Mai 2012 - 13:39
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema
Servicebereich:
Special Immobilienfonds

Geschlossene Fonds und Rechtsschutzversicherung

§ 92 Aktiengesetz

Privatbank Reithinger – Das Insolvenzverfahren

Cumulus-Fonds

DBVI-/DFO-Fonds

Falk-Fonds

WGS-Fonds

GVV Bruchköbel Immobilienfonds

DG-Fonds

Vollmacht