Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert über ein Urteil des Kammergerichts Berlin zum Mietrecht.
Keine Rückgabe durch Schlüsselaushändigung an den Hauswart.
Das Kammergericht Berlin hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung am 2. Juli 2001 eine neue Entscheidung zur Wohnungsrückgabe getroffen:
Der Mieter erfüllt seine Rückgabepflicht durch Aushändigung der Schlüssel an den Hauswart nur dann, wenn dieser vom Vermieter ausdrücklich zur Entgegennahme der Schlüssel beauftragt ist.
Der Fall:
Der Mieter hatte bei seiner Räumung dem Hauswart die Schlüssel ausgehändigt und behauptet, es sei ein Übergabetermin mit der Hausverwaltung vereinbart. Die Weitergabe der Schlüssel verzögerte sich. Der Vermieter verlangte Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe.
Die Entscheidung:
Das Kammergericht ist der Ansicht, daß ein Hauswart grundsätzlich nicht zur Entgegennahme von Schlüsseln bevollmächtigt sei. Die Rückgabe der Schlüssel an den Hauswart reicht nur dann aus, wenn der Vermieter diesen ausdrücklich als die zuständige Person zur Rückgabe bezeichnet hatte oder der Hauswart auch in der Vergangenheit gleichartige Verwaltungstätigkeiten augeübt hatte. In der Rechtsprechung und der wissenschaftlichen Literatur ist diese Problematik jedoch auch nach der Entscheidung des Kammergerichts weiter heftig umstritten.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 02.07.2001, Az.: 8 U 1044/99