Berlin, 29.09.2006: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über unseren Erfolg vor dem Landgericht (LG) Berlin in Sachen "Euranova".
Leseempfehlung
Lesen Sie auch unseren jüngsten Beitrag zur Euranova vom 02.03.2009 "Euranova-Anleger müssen nicht mehr an die Genossenschaft zahlen".
Das Angebot
Das Angebot der Euranova war so verlockend und schien so einleuchtend: „Die neue staatliche Eigenheimförderung - 12,5 % Rendite!!! Nutzen Sie dieses Geschenk vom Staat.“ Ohne selbst zu bauen, sollten Interessenten die staatliche Eigenheimförderung durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen in Anspruch nehmen können und risikolos satte Renditen erzielen.
Die Offenbarung
Doch nun hat sich die Genossenschaftsbeteiligung für den „Eigenheim-Anleger“ als böse Überraschung entpuppt. Denn viele dieser Wohnungsbaugenossenschaften, die mit hohen Renditen warben, waren auf Gewinnerzielung aus und erfüllten nicht die gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage. Nunmehr fordern deshalb die Finanzämter die Eigenheimzulage rigoros zurück. Zudem müssen die geprellten Anleger ihre Darlehen zur Finanzierung der Genossenschaftsbeteiligung weiter bedienen.
Unser Erfolg vor dem LG Berlin
In einem Musterprozess vor dem LG Berlin gelang es uns in einem ersten Schritt, dem von uns vertretenen Anleger der Euranova teilweise zum Erfolg zu verhelfen. Wir konnten vor dem Gericht nachweisen, dass er von der Wohnungsbaugenossenschaft bzw. von dem Vermittler arglistig getäuscht wurde. Der Richter befand: „Wegen der besonderen Bedeutung der Eigenheimzulage für die streitgegenständliche Genossenschaftsbeteiligung bestand die Verpflichtung, die Klägerin (Genossenschaftsmitglied) ungefragt und ausführlich darüber zu belehren, dass Selbige nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Gemäß § 17 EigZulG müssen die geförderten Genossenschaften tatsächlich und nicht nur satzungsmäßig den Erwerb, die Herstellung und den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb von Wohnungen durch die Genossenschaftsmitglieder fördern und betreiben.“
Unserer Mandantin wurde im Ergebnis ein Anspruch auf Auseinandersetzung und Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz zugesprochen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 24.01.2007, Az.: 30 O 386/06
Der Ausstieg
Nach diesem Urteil ist es den Anlegern der EuraNova zum einen möglich, künftige Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Genossenschaft abzuwehren und zum anderen das ihnen zustehende Abfindungsguthaben zu verlangen.
Daneben hat die Feststellung des Gerichts bezüglich der auf Seiten der Genossenschaft stehenden Beteiligten treffenden Aufklärungspflichten auch maßgebliche Auswirkung für das Vorgehen gegen die finanzierende Bank und vor Ort tätige Vertriebe.
Wir raten Mitgliedern der Euranova, die ihre Genossenschaftsbeteiligung mittels der Eigenheimzulage finanziert haben, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Unser Kompetenzteam „Geldanlagen“ arbeitet in diesen Fällen mit einem Steuerberater zusammen.
Lesen Sie unsere Meldung "Privatbank Reithinger ist zum Entschädigungsfall geworden".