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BGH öffnet geprellten Kapitalanlegern die Türen - viele Ansprüche noch nicht verjährt!
26.1.2007

Berlin, den 26.01.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Verjährung von Kapitalanlegeransprüchen, das vielen Anlegern die Möglichkeit gibt, ihre Ansprüche doch noch durchzusetzen.

 

Der Fall
Der BGH hatte über die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs bei einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung (Steuersparmodell) zu entscheiden. Die Wohnungskäufer erteilten der Treuhänderin, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, umfassende Vollmacht zum Abschluss sämtlicher für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderlichen Verträge. Daraufhin schloss die Treuhänderin für die Erwerber der Eigentumswohnung 1996 zunächst einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung des Kaufpreises, der später durch einen weiteren von ihr im Namen der Kläger abgeschlossenen Darlehensvertrag abgelöst wurde. Erst bei Abschluss des Endfinanzierungsdarlehens lag der beklagten Bank eine notarielle Ausfertigung der umfassenden Vollmacht vor.
Die Eigentümer der kreditfinanzierten Wohnung verklagten die Bank auf Rückgabe der erbrachten Leistungen. Die Bank lehnte jede Rückzahlung mit der Begründung ab, die Forderungen seien verjährt.

 

Die Entscheidung
Die Richter des XI. Senats des BGH kamen zu folgendem Urteil: Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. Die Wohnungseigentümer haben einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung des zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits aufgewendeten Betrages, weil dieser Vertrag mangels Vertretungsmacht der Treuhänderin nicht wirksam für die Kläger abgeschlossen wurde. Ihre Begründung: Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB richte sich die Verjährung dieses Anspruchs nach § 195 BGB (n. F.). Der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist sei auch in Überleitungsfällen (Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind) unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen. Es kommt also auf den Zeitpunkt an, zu dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Die klagenden Wohnungseigentümer hatten am 01.01.2002 nicht die erforderliche Kenntnis vom Schaden, da ihnen das Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht bekannt war. Die Kenntnis der Treuhänderin sei ihnen nicht zuzurechnen, weil der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2007, Az.: XI ZR 44/06


Kommentar
Bislang war in der Rechtspraxis umstritten, wann Ansprüche aus falscher Anlageberatung bzw. -vermittlung verjährt sind. So entschieden einige Gerichte, die sog. Altansprüche seien zum 31.12.2004 verjährt, andere sahen den Beginn der Verjährungsfrist ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen mit der Folge, dass für sie die Ansprüche noch nicht verjährt waren, wenn der Anleger erst nach dem 31.12.2001 von seinem Schaden wusste.
Hintergrund dieser Meinungsverschiedenheiten bildet die Schuldrechtsreform. Bis zu ihrer Einführung zum 01.01.2002 verjährten diese Ansprüche erst nach 30 Jahren. Seit der Schuldrechtsreform gilt für Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche die allgemeine Regelverjährungsfrist von nur noch 3 Jahren (§ 195 BGB n.F.).
Doch nun hat der BGH eindeutig festgestellt: Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der subjektiven Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Damit wurde die Position der betroffenen Anleger erheblich gestärkt. Jetzt kommt es für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Anlegers vom Schaden und vom Schädiger an.
Es ist abzuschätzen, dass tausende Anleger von dieser Entscheidung profitieren können. Doch aus unserer Erfahrung lässt sich sagen, dass die meisten Mandanten erst relativ spät von einem Schaden Kenntnis erlangten, da ihre Kapitalanlagen sich anfänglich oft prognosegerecht entwickelten. Und solange für sie der Schaden nicht „sichtbar“ wurde, hatten sie auch keine Kenntnis.
Mit dem vorliegenden Urteil haben viele Anleger – soweit die sonstigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen gegeben sind - gute Möglichkeiten, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Die Bank als auch andere Anspruchsgegner können sich nicht mehr mit dem lapidaren Hinweis auf die Verjährung entlasten.

 

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Ansprechpartner:

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 13:33
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