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Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter
24.1.2007

Berlin, den 24.01.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Ausgleichsanspruch zwischen dem Gebäudeversicherer des Vermieters und dem Haftpflichtversicherer des Mieters nach einem vom Mieter verursachten Schaden am Gebäude.

 

Das Problem
Wenn ein Mieter in seiner Mietwohnung Leitungswasser- oder Brandschäden verursacht, dann sind diese Schäden meist durch die vom Vermieter abgeschlossene Gebäudeversicherung abgedeckt und werden auch vom Versicherer beglichen. Doch nicht selten wendet sich dann der Gebäudeversicherer an den Mieter, um ihn für den geleisteten Ersatz in Regress zu nehmen. Ist er dazu berechtigt?

 

Die Entscheidungen

Der BGH hatte jüngst einige dieser Versicherungsfälle zu entscheiden. Dabei stellten die Richter folgende Regeln auf:

  • Der Gebäudeversicherungsvertrag ist grundsätzlich ergänzend so auszulegen, dass er einen Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter enthält, wenn der Mieter den Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat.
  • Ein solcher Regressverzicht gilt auch als vereinbart, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung hat. Und das selbst dann, wenn in den Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung vereinbart ist, dass Versicherungsschutz auch für Schäden an gemieteten Sachen besteht.
  • Der Gebäudeversicherer kann gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung einen Anspruch auf einen anteiligen Ausgleich geltend machen.
  • Der Regressverzicht gilt nicht nur für Wohnräume, sondern auch für Gewerberäume. Und dort nicht nur für Gebäudeschäden, sondern auch für andere Schäden, soweit sie vom Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung umfasst sind.
  • Der Regressverzicht gilt nicht in Bezug auf die Hausratversicherung des Vermieters.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 13.09.2006, Az.: IV ZR 378/02, IV ZR 273/05, IV ZR 26/04


Unser Kommentar
Der BGH bestätigt mit diesen Urteilen nicht nur seine bisherige Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch zwischen Gebäudeversicherern und Haftpflichtversicherern nach einem durch den Mieter verursachten Schaden am Gebäude, sondern entschied darüber hinaus noch weitere bis dahin offene Streitfragen zugunsten des haftpflichtversicherten Mieters. Die Richter stellten nunmehr insbesondere klar, dass der Mieter bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten nur dann eintreten muss, wenn der Dritte sein Repräsentant war. Eine Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB scheidet aus. Verursacht er dagegen selbst den Schaden grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, kann der Versicherer ihn in Anspruch nehmen.
Die Praxis zeigt, dass der Streit zwischen dem Schadensverursacher und den Versicherungen ganz häufig darum geführt wird, ob der Schaden (leicht) fahrlässig oder (grob) fahrlässig herbeigeführt wurde, weil sich daran ganz unterschiedliche Konsequenzen, sprich Belastungen knüpfen.


Wir vertreten Sie bei allen Schadensfällen an Gebäuden, in Wohnraummiet- und Gewerberäumen sowohl gegenüber dem Gebäudeversicherer als auch dem Haftpflichtversicherer.


Ansprechpartner:

Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

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23. Mai 2012 - 13:33
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